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Online-Nachricht - Montag, 23.06.2014

Umsatzsteuer | Parkplatzüberlassung als Nebenleistung zur Hotelübernachtung (FG)

Räumt ein Hotelier seinen Gästen die Möglichkeit ein, hoteleigene Parkplätze zu nutzen, ohne dass hierüber eine Vereinbarung getroffen worden ist oder ein besonderes Entgelt erhoben wird, ist die einheitliche Übernachtungsleistung des Hoteliers nicht mit der Folge aufzuteilen, dass ein fiktiver Betrag für die Parkplatznutzung dem regulären Steuersatz unterliegt (; Revision anhängig).

Hintergrund: Die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz beträgt grundsätzlich 19 %. Sie ermäßigt sich für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält auf 7 %. Diese Ermäßigung gilt jedoch nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG).
Sachverhalt: Die Klägerin betrieb im Streitjahr 2010 unter anderem ein Business Resort Hotel. Für die Hotelgäste standen - neben zwei Restaurants, Wellness, Beauty- und Fitnessbereiche - 140 private PKW-Stellplätze sowie 10 LKW-Stellplätze unentgeltlich zur Verfügung. Eine Abgrenzung der Übernachtungsleistungen von der unentgeltlichen Nutzungsmöglichkeit der privaten Parkplätze fand nicht satt. Die Klägerin war der Ansicht, dass es sich hier um eine Nebenleistung zur Übernachtungsleistung handele. Streitig war daher, wie die Kosten einzuordnen und welchem Steuersatz diese folglich zu unterwerfen waren.
Hierzu führte das Gericht weiter aus:

  • Die unentgeltliche Überlassung der Parkplätze, im Zusammenhang mit der Übernachtung im Hotel, stellt eine Nebenleistung zur Beherbergung dar.

  • Nach Auffassung des Senats bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Nutzung der vorgehaltenen Stellplätze und der Übernachtungsleistung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie im Streitfall, über die Inanspruchnahme eines Stellplatzes zwischen Hotelier und Gast keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird.

  • Im Streitfall stehe für die Gäste die eigentliche Übernachtung im Vordergrund. Die Parkplatzüberlassung habe für sich gesehen also keinen Wert und stelle lediglich eine Serviceleistung dar.

  • Vielmehr ermögliche die Bereitstellung von Stellplätzen die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Daher solle das Angebot als wirtschaftlich einheitliche Leistung auch nicht künstlich aufgespalten werden.

Quelle: FG Niedersachsen online
Hinweis: Gegen die o.g. Entscheidung wurde Revision beim BFH eingelegt (BFH-Az. XI R 11/14). Der Text des Urteil ist auf der Homepage des FG Niedersachsen veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB-Datenbank erfolgt in Kürze.
 

Fundstelle(n):
VAAAF-11539