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Online-Nachricht - Mittwoch, 11.06.2014

Umsatzsteuer | Von einem Hotelier ausgeführte Verpflegungsleistungen (BFH)

Der V. Senat des BFH hat u.a. entschieden, dass von einem Hotelier ausgeführte Verpflegungsleistungen Nebenleistungen zur Übernachtungsleistung sind (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG in der im Streitjahr geltenden Fassung (a.F.) wird eine sonstige Leistung vorbehaltlich der §§ 3b und 3f UStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Abweichend hiervon wird gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG a.F. (inzwischen § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG) eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind insbesondere sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 UStG bezeichneten Art anzusehen (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a UStG a.F.). Hierzu gehört gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG auch die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält.
Sachverhalt: Streitig war u.a., ob im Zusammenhang mit im Ausland gelegenen Hotels erbrachte Verpflegungsleistungen im Inland ausgeführt werden.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG über die Margenbesteuerung bei der Erbringung von Reiseleistungen ist nach der Rechtsprechung des EuGH unabhängig von der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers anzuwenden.

  • Demgegenüber setzt § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG voraus, dass die vom Unternehmer erbrachten Reiseleistungen nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers erbracht werden. Für Reiseleistungen an andere Unternehmer (sog. Kettengeschäft) ist § 25 UStG daher nicht anwendbar. Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG kommt in diesem Fall nur zur Anwendung, wenn sich der Steuerpflichtige auf diese Regelung beruft.

  • Dienstleistungen eines Hotelunternehmers, wie z.B. Verpflegungsleistungen, die gewöhnlich mit Reisen verbunden sind, nur einen im Vergleich zu den Umsätzen, die die Unterbringung betreffen, geringen Teil des pauschalen Entgelts ausmachen und zudem zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers gehören, stellen für die Kundschaft lediglich das Mittel dar, um die Hauptdienstleistung des Hoteliers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

  • Sie sind deshalb Nebenleistungen zu den von § 4 Nr. 12 UStG umfassten und deshalb gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG am Belegenheitsort des Hotels ausgeführten Übernachtungsleistungen.

Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Die Klägerin verkaufte „Reisepakete“ an Busreiseunternehmen, u.a. Hotelunterkünfte mit Halb- oder Vollpension. Soweit es sich um im Ausland gelegene Hotels handelt, greift das Belegenheitsprinzip nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG a.F. (inzwischen § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG) und schließt die Verpflegung als Nebenleistung ein. Die Leistung ist folglich nicht umsatzsteuerbar. Die Margenbesteuerung wäre nur anwendbar gewesen, wenn sich die Klägerin auf das Unionsrecht berufen hätte, was indes nicht geschah. – Das Urteil bedeutet nicht, dass ein Hotelier für seine Inlandsleistungen den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG auch für die Verpflegungsleistungen beanspruchen kann (s. hierzu NWB-Nachricht v. 4.12.2013).
 

Fundstelle(n):
GAAAF-11489