Grunderwerbsteuer | Konzernklausel - Keine Vorbehaltensfrist bei Neugründung (FG)
Die Fünfjährige Vorbehaltensfrist nach § 6a GrEStG gilt nicht bei einer Umwandlung durch Neugründung ( GE; Revision zugelassen).
Hintergrund: Die Grunderwerbsteuer wird nach § 6a GrEStG nicht erhoben, wenn an einem steuerbaren Umwandlungsvorgang i.S.d. Umwandlungsgesetzes ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind (§ 6a Satz 3 GrEStG). Abhängig ist eine Gesellschaft gemäß § 6a Satz 4 GrEStG, an deren Kapital das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahre nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 v.H. ununterbrochen beteiligt ist.
Sachverhalt: Die Beteiligten stritten um den Anfall von Grunderwerbsteuer im Zuge einer Umwandlung. Im Juni 2012 beschlossen die Gesellschafter der grundbesitzenden A-GmbH - die Ausgliederung eines Teilbetriebs auf die neu zu gründende B-GmbH mit Wirkung zum . Zugleich wurde die B-GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die A-GmbH wurde, neu gegründet. Im Rahmen der Umwandlung kam es zu Grundstücksübertragungen, für die das Finanzamt Grunderwerbsteuer festsetzte. Dagegen wandte sich die Klägerin und berief sich auf die Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern; auf die Einhaltung der für diese Fälle vorgesehenen fünfjährigen Vorbehaltenszeit komme es - entgegen der Auffassung des Finanzamts - nicht an. Dem ist nun das Finanzgericht Düsseldorf gefolgt.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Zwar ist die Vorbehaltensfrist von fünf Jahren im Streitfall nicht erfüllt. Allerdings ergibt sich aus dem Zweck des Gesetzes, dass bei einer Umwandlung durch Neugründung einer Gesellschaft diese Vorschrift einschränkend ausgelegt werden muss.
Die in § 6a Satz 4 GrEStG normierte Frist dient, wie die Frist in § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG, der Verhinderung von Steuerumgehungen durch missbräuchliche Gestaltungen.
Bei einem – wie hier – ausschließlich konzerinternen Vorgang ist ein solcher Missbrauch objektiv ausgeschlossen. Durch den Umwandlungsvorgang werden keine Grundstücke aus dem Konzernverbund gelöst. Das auf die neugegründete Gesellschaft übergegangene Vermögen stammt ausschließlich vom herrschenden Unternehmen.
Ebenso, wie die Einhaltung der Vorbehaltensfrist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG zu sinnwidrigen Ergebnissen führen kann, wenn die Gesamthand noch keine fünf Jahre bestanden hat, ist die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG nicht bereits deshalb zu versagen, wenn das herrschende Unternehmen seine Beteiligung an dem beherrschten Unternehmen noch keine fünf Jahre gehalten hat, weil das beherrschte Unternehmen neugegründet wurde (Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, 10. Aufl. 2014 § 6a Rdz. 16 m.w.N.).
Quelle: FG Düsseldorf online
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
NAAAF-11478