Umsatzsteuer | Zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer (BFH)
Das Recht auf Vorsteuerabzug ist für den Voranmeldungszeitraum (Besteuerungszeitraum) auszuüben, in dem das Abzugsrecht entstanden ist und die Ausübungsvoraussetzungen vorliegen (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG kann der Unternehmer "die entrichtete" Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind", als Vorsteuer abziehen. Auf die Änderung durch das AmtshilfeRLUmsG (Abzug der "entstandenen“ Einfuhrumsatzsteuer) kam es im Streitfall nicht an, da diese Regelung erst zum in Kraft getreten ist (Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG).
Sachverhalt: Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Lagerung und Distribution von Waren. In dem Zusammenhang betrieb sie mehrere Zolllager, für die sie neben der Lagerung auch die zollrechtliche Abfertigung übernahm. Im Rahmen einer Zollprüfung wurde festgestellt, dass zollrechtliche Bestandsaufzeichnungen nicht korrekt geführt wurden. Das Hauptzollamt (HZA) setzte daher im Jahre 2008 EUSt fest. Bezahlt wurde die Steuer aufgrund einer von der Zollbehörde gewährt Aussetzung der Vollziehung nicht. Im Rahmen einer Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2009 machte die Klägerin den Abzug dieser EUSt als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt lehnt den Vorsteuerabzug ab. Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Finanzgericht. Dieses gab der Klage statt und entschied antragsgemäß, dass die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer zu berücksichtigen sei. Das Recht zum Vorsteuerabzug setze entgegen dem Wortlaut von § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG nicht voraus, dass die Einfuhrumsatzsteuer auch entrichtet worden sei, da die Vorschrift insoweit nicht Art. 168 Buchst. e und Art. 178 Buchst. e der MwStSystRL entspreche.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Die Revision des Finanzamtes ist begründet. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG a.F. liegen im Streitjahr nicht vor.
Die Klägerin kann sich für einen Vorsteuerabzug aus der Einfuhrumsatzsteuer auch nicht auf das Unionsrecht berufen. Hiernach ist der Steuerpflichtige berechtigt, die Mehrwertsteuer, die für die Einfuhr von Gegenständen "geschuldet wird oder entrichtet worden ist" abzuziehen (Art. 168 Buchst. e MwStSystRL).
Nach der Rechtsprechung des EuGH bezieht sich der Begriff "geschuldet" auf eine rechtlich durchsetzbare Steuerschuld. Zudem sieht Art. 178 Buchst. e MwStSystRL lediglich vor, dass der Steuerpflichtige, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, nur ein die Einfuhr bescheinigendes Dokument besitzen muss, das ihn als Empfänger oder Importeur ausweist und aus dem sich der geschuldete Steuerbetrag "ergibt oder auf Grund dessen seine Berechnung möglich ist" ( NWB PAAAE-06305; Véleclair in Rdnr. 20 und 26).
Im Streitfall schuldet die Klägerin die Einfuhrumsatzsteuer aufgrund der bereits 2008 ergangenen Abgabenbescheide. Damit lag das "die Einfuhr bescheinigende Dokument" nicht erst im Streitjahr (2009), sondern schon im Vorjahr vor.
Anmerkung: Die Klägerin konnte auch nicht geltend machen, sie sei berechtigt, den Vorsteuerabzug aus geschuldeter Einfuhrumsatzsteuer nicht nur im Besteuerungszeitraum der Schuldentstehung, sondern - nach ihrer Wahl alternativ - auch in späteren Besteuerungszeiträumen geltend zu machen. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG sind von "der nach Absatz 1 berechneten Steuer (...) die in den Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15 abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen". Danach hat der Unternehmer die Vorsteuer in dem Besteuerungszeitraum abzuziehen, in dem sie entstanden ist, so der BFH in seinen Entscheidungsgründen weiter.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
GAAAF-11463