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Online-Nachricht - Freitag, 16.05.2014

Kindergeld | Anspruch besteht bis zum Abschluss des dualen Studiums (FG)

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass für ein Kind, das ein sog. duales Studium absolviert, bis zum Abschluss des Studiums Kindergeld zu gewähren ist (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für eine Beruf ausgebildet wird. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen der Nr. 2 nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG n.F. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Sozialgesetzbuches sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG n.F).
Sachverhalt: Der Sohn des Klägers begann nach seinem Abitur mit einer Berufsausbildung zum Industriekaufmann. Entsprechend der Stellenausschreibung nahm er parallel hierzu ein Bachelor-Studium im Studiengang „Business Administration“ auf. Dieses setzte er nach bestandener Prüfung zum Industriekaufmann fort und arbeitete daneben 24 Stunden wöchentlich in seinem Ausbildungsbetrieb (duales Studium). Die Tätigkeit und die Studienveranstaltungen waren zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt. Für die Zeit nach Abschluss der Prüfung zum Industriekaufmann lehnte die Familienkasse den Antrag auf Festsetzung des Kindergeldes ab. Das Studium sei nicht begünstigt, weil der Sohn des Klägers eine Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden pro Woche ausübe. Dem folgte das Gericht nicht und gab der Klage statt.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Der Sohn des Klägers habe zwar eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen. Das Studium sei jedoch trotz des Umfangs der Beschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche begünstigt, weil es sich hierbei um ein Ausbildungsdienstverhältnis handele.

  • Dies ergebe sich aus den Vereinbarungen mit dem Ausbildungsbetrieb und aus der Verzahnung der Tätigkeit mit dem Studium. Entsprechend der Stellenausschreibung habe sich der Sohn mit dem Abschluss „Industriekaufmann“ noch nicht als endgültig „berufsausgebildet“ angesehen. 

Hinweis: Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Den Text der Entscheidung des Finanzgerichts finden Sie auf den Internetseiten des FG Münster. Bereits mit Urteil v. (Az. NWB TAAAE-49430) hatte der 2. Senat des Finanzgerichts ein duales Studium in vollem Umfang als begünstigte Berufsausbildung angesehen (siehe hierzu NWB-Nachricht v. 4.11.2013). Gegen diese Entscheidung hatte die Kindergeldstelle eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, die mittlerweile erfolgreich war. Das entsprechende Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen NWB NAAAE-53096geführt.
Quelle: FG Münster online
 

Fundstelle(n):
WAAAF-11381