Einkommensteuer | Bezüge eines Kassenzahnarztes aus "erweiterter Honorarverteilung" (FG)
Einkünfte eines Kassenzahnarztes aus der sog. erweiterten Honorarverteilung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein gehören zu den nachträglichen Einkünften aus selbständiger Arbeit und nicht zu den - nur mit dem Besteuerungsanteil steuerbaren - sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Sonstige Einkünfte sind gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nummer 1 bis 6 EStG bezeichneten Einkunftsarten gehören. Deshalb können zum Beispiel wiederkehrende Bezüge, die im Rahmen einer anderen Einkunftsart anfallen, wie etwa die Pensionsbezüge eines Arbeitnehmers (§ 24 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 und § 19 Abs. 1 EStG), nicht lediglich mit einem Ertragsanteil versteuert werden, wie das z.B. bei den Renten aus der gesetzlichen Angestelltenversicherung der Fall ist.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob das von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein aus der sogenannten erweiterten Honorarverteilung gezahlte Ruhegeld als nachträgliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder als sonstige Einkünfte nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) EStG zu versteuern ist.
Hierzu führten die Richter des FG Schleswig-Holstein weiter aus:
Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei Zahlungen aus der sogenannten erweiterten Honorarverteilung um nachträgliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 24 Nr. 2 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und nicht um sonstige Einkünfte nach § 22 EStG.
Der wirtschaftliche Zusammenhang mit der früheren Einkunftserzielung des Klägers aus seiner Zahnarztpraxis liegt vor, da die Einkünfte aus den Zahlungen der AIHV in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der beendeten, freiberuflichen Tätigkeit als Zahnarzt stehen.
Die Bezüge haben auch nicht den Charakter von Versicherungsleistungen, weil sie nicht aus den Zahnärzten bereits zugeflossenen Betriebseinnahmen gespeist werden. Da somit nachträgliche Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorliegen, ist die Annahme von sonstigen Einkünften nach § 22 EStG, die subsidiär sind, ausgeschlossen.
Hieran hat sich durch das Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum nichts geändert: Denn § 22 EStG enthält weiterhin den Grundsatz der Subsidiarität, d.h. § 22 tritt grundsätzlich hinter alle anderen Einkunftsarten zurück (so § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG, vgl. hierzu Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 32. Auflage, § 22 Rz. 8).
Dies gilt jedenfalls für die von den Klägern für anwendbar gehaltenen Regelungen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bzw. bb EStG, die hier nicht greifen, weil wiederkehrende Bezüge nach § 24 Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und damit vorrangig nach § 2 Abs. 1 EStG zu besteuernde Einkünfte vorliegen.
Deshalb kommt es auf die von den Klägern angeführte Rechtsprechung des BFH, die sich auf Rechtsfragen zur Auslegung der Einzelregelungen des § 22 EStG bezieht, nicht an, da die strittigen Bezüge bereits keine Einkünfte nach § 22 EStG sind.
Hinweis: Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
HAAAF-11373