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Online-Nachricht - Freitag, 02.05.2014

Körperschaftsteuer | Zur Nichteinhaltung der Erdienenskriterien für Pensionszusagen (FG)

Eine nachträgliche Erhöhung einer erteilten Pensionszusage durch Anhebung der bemessungsrelevanten Aktivbezüge ist jedenfalls dann an den Erdienbarkeitsgrundsätzen zu messen, wenn die Gehaltssteigerung zu einer spürbaren Anhebung der Anwartschaftszusage zum Ende des Berufslebens des Geschäftsführers führt (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Bei einer Pensionszusage zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss die begünstigte Person während der ihr voraussichtlich verbleibenden Dienstzeit den Versorgungsanspruch noch erdienen können ( NWB BAAAD-02205, m.w.N.). Bei einem – wie im Streitfall – nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist ein Versorgungsanspruch nach der Rechtsprechung grds. nur dann erdienbar, wenn dieser Zeitraum zwar mindestens drei Jahre beträgt, der Gesellschafter-Geschäftsführer dem Betrieb aber mindestens zwölf Jahre angehört ( NWB DAAAB-36123, m.w.N.).
Sachverhalt: Der Streitfall betrifft die Frage, ob die Zuführungen zur Pensionsrückstellung in den Streitjahren 2001 bis 2004 aufgrund der Pensionszusage der Klägerin zugunsten ihres einzigen Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) im Sinne von § 8 Abs. 3 S. 2 KStG zu werten sind.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Eine nachträgliche Erhöhung einer erteilten Pensionszusage durch Anhebung der bemessungsrelevanten Aktivbezüge ist jedenfalls dann an den Erdienbarkeitsgrundsätzen zu messen, wenn die – nicht lediglich zur Angleichung an Steigerungen der Lebenshaltungskosten oder an das allgemeine Vergütungsniveau vorgenommene – Gehaltssteigerung zu einer spürbaren Anhebung der Anwartschaftszusage zum Ende des Berufslebens des Geschäftsführers führt.

  • Der Erdienenszeitraum ist im Streitfall nicht gewahrt, weil zwischen der mittelbaren Erhöhung der Pensionszusage im Jahre 2001 und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand kein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegt.

  • Ist aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalles nicht anderweitig sichergestellt, dass mit der Zusage die künftige Arbeitsleistung des Geschäftsführers abgegolten werden soll, können Zuführungen zur Pensionsrückstellung eines nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers infolge einer solchen Gehaltserhöhung innerhalb des Dreijahreszeitraums als vGA nicht das Einkommen der GmbH mindern.

Anmerkung: Für eine nachträgliche Erhöhung einer erteilten Pensionszusage durch Anhebung des Bemessungssatzes vom ruhegehaltsfähigen Gehalt gelten nach der Rechtsprechung dieselbe Maßstaben wie für Erstzusagen auf eine Versorgungsanwartschaft ( NWB BAAAD-02205, zum beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer; kritisch dazu Weber-Grellet, NWB ZAAAD-13732). Eine nachträgliche Zusage ist danach eigenständig auf ihre Erdienbarkeit zu prüfen. Von der bisherigen Rechtsprechung des BFH unterscheidet sich der Streitfall dadurch, dass die Versorgungszusage nicht durch direkte Anhebung des Prozentsatzes des letzten Bruttomonatsgehaltes als Bemessungsgrundlage der Altersrente (Erhöhung der Rente von 50 v.H. auf 66 v.H. des letzten Bruttomonatsgehaltes), sondern nur mittelbar durch Erhöhung der bemessungsrelevanten Aktivbezüge verändert wurde. Das Finanzgericht war der Ansicht, dass auch solche „indirekten“ Anwartschaftserhöhungen jedenfalls dann an den Erdienbarkeitsgrundsätzen zu messen sind, wenn die Gehaltssteigerung zu einer „spürbaren Anhebung der Anwartschaftszusage zum Ende des Berufslebens des Geschäftsführers führt. Ob dies für jegliche Gehaltserhöhungen oder nur für solche außerhalb bestimmter angemessener Bandbreiten gilt, konnte der Senat offenlassen. Denn im Streitfall sprechen der absolute (176.000 DM) und relative (rund 41,5 v.H.) Umfang der einmaligen Gehaltserhöhung in enger zeitlicher Nähe zum frühestmöglichen Renteneintritt mit Vollendung des 60. Lebensjahres gegen einen grds. denkbaren Ausnahmefall, so das Finanzgericht weiter.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Die Rechtsfrage nach den Erdienenskriterien für Pensionszusagen bei mittelbarer Erhöhung infolge von Gehaltssteigerungen ist höchstrichterlich noch nicht geklärt und hat ebenso grundsätzliche Bedeutung, wie die Frage einer möglichen Modifikation dieser Maßstäbe bei nicht beherrschenden Gesellschaftern. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht.
 

Fundstelle(n):
QAAAF-11289