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Online-Nachricht - Dienstag, 15.04.2014

Einkommensteuer | Eigener Hausstand im Haus der Eltern (FG)

Das FG Münster hat zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ein alleinstehender Arbeitnehmer in seinem Elternhaus einen eigenen Hausstand unterhält (Urteil v. - 6 K 3093/11 E).

Sachverhalt: Der im Streitjahr (VZ 2009) 27 Jahre alte Kläger bewohnt das ausgebaute Dachgeschoss (ca. 30 qm Wohnfläche) im Haus seiner Mutter. Küche und Badezimmer befinden sich im Erdgeschoss. Dem Kläger stehen im Dachgeschoss eine Spüle, ein Kühlschrank, eine Mikrowelle und ein Wasserkocher zur Verfügung. Miete zahlt er nicht, beteiligt sich aber an den Hauskosten und führt Reparaturen am Haus und Gartenarbeiten durch. Im Streitjahr nahm er - unmittelbar nach Beendigung seines Studiums - eine Beschäftigung auf und mietete zu diesem Zweck eine etwa 45 qm große Wohnung am Beschäftigungsort an. Das Finanzamt erkannte die vom Kläger geltend gemachten Kosten für eine doppelte Haushaltsführung nicht an, weil er im Haus seiner Mutter keinen eigenen Hausstand unterhalte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:

  • Nach Auffassung der Richter nutzte der Kläger das Bad und die Küche zwar gemeinsam mit seiner Mutter, jedoch von dieser unabhängig und eigenständig im Sinne einer "Wohngemeinschaft".

  • Durch die vorhandene Einrichtung des Dachgeschosses ist dort eine gewisse Grundversorgung sichergestellt.

  • Eine bauliche Abgeschlossenheit der Räume ist ebenso wenig erforderlich wie der Abschluss eines Mietvertrages.

  • Als Indiz für den eigenen Hausstand sprechen vielmehr die Beteiligung an den Hauskosten und die Übernahme von Reparatur- und Gartenarbeiten durch den Kläger. Zudem ist die Wohnung am Beschäftigungsort nur unwesentlich größer als das Dachgeschoss im Elternhaus.

Quelle: FG Münster, Newsletter 4/2014
Hinweis: Die Entscheidung betraf altes Recht. Nach den ab 2014 geltenden Vorschriften können Mehraufwendungen für eine berufsbedingte doppelte Haushaltsführung im Inland bis zu 1.000 € pro Monat berücksichtigt werden. Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt allerdings neben dem Innehaben einer Wohnung aus eigenem Recht als Eigentümer oder Mieter bzw. aus gemeinsamen oder abgeleitetem Recht als Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte sowie Mitbewohner gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 3 EStG auch eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung (laufende Kosten der Haushaltsführung) voraus. Es genügt nicht, wenn der Arbeitnehmer z.B. im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnt oder wenn ihm eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ist darzulegen und kann auch bei volljährigen Kindern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, nicht generell unterstellt werden (vgl. hierzu NWB HAAAE-42824, Rn. 94). Der Volltext des Urteils ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
   

Fundstelle(n):
UAAAF-11240