Einkommensteuer | Abzug der Aufwendungen für einen Treppenlift (BFH)
Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens i.S. von § 33 Abs. 1 SGB V sind nur solche technischen Hilfen, die getragen oder mit sich geführt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Ein Treppenlift ist kein Hilfsmittel im Sinne dieser Legaldefinition. Die Zwangsläufigkeit und damit die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines solchen Hilfsmittels sind nicht formalisiert nachzuweisen (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Streitig ist, ob die Aufwendungen für den Einbau eines Ende 2005 im Haus der Klägerin eingebauten Treppenlifts als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Das für den inzwischen verstorbenen Ehemann der Klägerin ausgestellte ärztliche Attest seines Internisten und Hausarztes bescheinigte dem Mann eine weitgehende Einschränkung seiner Gehfähigkeit (nur mit Hilfsmitteln und unter Schmerzen möglich) sowie ein Unvermögen des Treppensteigens. Die Voraussetzungen für eine Schwerbehinderung mit außergewöhnlicher Gehbehinderung seien gegeben. Das FA berücksichtigte die geltend gemachten Kosten für den Einbau des Treppenlifts nicht. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH hob das Urteil im ersten Rechtsgang mit der Begründung auf, zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer Maßnahme bedürfe es eines vorherigen amts- oder vertrauensärztlichen Nachweises nicht. Das FG habe im zweiten Rechtsgang zu prüfen, ob der Einbau des Treppenlifts aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden des Ehemannes der Klägerin medizinisch angezeigt gewesen sei. Das FG wies die Klage erneut ab. Auf die hiergegen eingelegte Revision hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zum 2. Mal zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Hierzu führten die Richter weiter aus:
Der Steuerpflichtige hat die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall in einer Reihe von Fällen formalisiert nachzuweisen.
Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, verlangt § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a bis f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 in einer abschließenden Aufzählung ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V).
Dieser qualifizierte Nachweis ist z.B. bei Bade- und Heilkuren sowie bei medizinischen Hilfsmitteln, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens i.S. von § 33 Abs. 1 SGB V anzusehen sind, erforderlich.
Unter Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind solche technischen Hilfen zu verstehen, die getragen oder mit sich geführt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen - ein Treppenlift gehört nicht dazu.
Angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts der Vorschrift ist die Zwangsläufigkeit und damit die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts nicht formalisiert nachzuweisen.
Hinweis: Das FG wird nun zu prüfen haben, ob der Einbau des Treppenlifts aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden des Ehemannes der Klägerin medizinisch angezeigt war. Hierbei ist u.a. zu beachten, dass nicht nur das medizinisch Notwendige im Sinne einer Mindestversorgung von der Heilanzeige erfasst wird. Medizinisch indiziert ist vielmehr jedes diagnostische oder therapeutische Verfahren, dessen Anwendung in einem Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt (angezeigt) ist (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Indikation). Dieser medizinischen Wertung hat die steuerliche Beurteilung zu folgen. Ferner ist zu beachten, dass ein von einem Beteiligten vorgelegtes Sachverständigengutachten im finanzgerichtlichen Verfahren lediglich als Privatgutachten zu behandeln und damit als urkundlich belegter Parteivortrag zu würdigen ist. Als Nachweis für die Richtigkeit des klägerischen Vortrags kann es somit nicht gewertet werden. Die medizinische Indikation der Aufwendungen kann allenfalls anhand eines von Amts wegen in Auftrag gegebenen Gutachtens beurteilt werden.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
MAAAF-11208