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Aufwendungen für behinderungs- bzw. krank-heitsbedingte Baumaßnahmen an Gebäuden
Außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33 EStG
Nach der bisher herrschenden Meinung und ständigen Rechtsprechung des BFH konnten Aufwendungen für Baumaßnahmen nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige einen Gegenwert oder nicht nur vorübergehende Vorteile erlangt hatte und die umgebauten Gebäude eine gewisse Marktgängigkeit besaßen. Die Aufwendungen für diese Bauvorhaben sind von der bisherigen Rechtsprechung in der Regel nur mittelbaren Krankheitskosten bzw. den Krankheitsfolgekosten zugerechnet und in den meisten Fällen nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt worden. Der seit 2009 für außergewöhnliche Belastungen allein zuständige VI. Senat des BFH hat die Gegenwertlehre zwar nicht ausdrücklich aufgegeben, er hat ihre Bedeutung aber stark eingeschränkt. Anhand zahlreicher Einzelfälle aus der Rechtsprechung des BFH wird im folgenden Beitrag der mit der Einschränkung der Gegenwerttheorie einhergehende Wandel in der Rechtsprechung aufgezeigt.
I. Einleitung
Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhä...