Umsatzsteuer | Reiseleistungen an Schulen, Universitäten und Vereine (BFH)
Reiseleistungen durch Reisebüros an Schulen und Universitäten sind nicht nach § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei. Der Unternehmer kann sich nach der Rechtsprechung des ) auf Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG berufen, der entgegen der inländischen Regelung des § 25 UStG über die Margenbesteuerung nicht darauf abstellt, ob die Reiseleistung an einen Endverbraucher und nicht an einen Unternehmer erbracht worden ist (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Bei der Margenbesteuerung werden alle Reiseleistungen im In- und Ausland zu einer einheitlichen Dienstleistung zusammengefasst. Dies wirkt sich häufig für den Reiseveranstalter günstiger aus, weil die Steuer nach der Marge bemessen wird, also nach dem Unterschied zwischen dem vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag und den tatsächlichen Kosten des Veranstalters. Allerdings wird ein Reiseunternehmen nach deutschem Recht nur dann nach der Marge besteuert, wenn es an den endverbrauchenden Reisenden selbst leistet, § 25 Abs. 1 UStG.
Sachverhalt: Die Klägerin führt u.a. Schul- und Studienreisen an Schulen, Vereinen oder Gruppen durch. Fraglich ist, ob diese Reiseleistungen der Regel- oder Margenbesteuerung unterliegen und ob die an Schulen erbrachten Leistungen gemäß § 4 Nr. 23 UStG 1993 steuerfrei sind.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Der EuGH hat entschieden, dass Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt: Art. 306 MwStSystRL) bei der Erbringung von Reiseleistungen "an alle Arten von Kunden" und nicht nur bei Leistungen an Endverbraucher anwendbar ist ( NWB CAAAE-45286).
Bei der Erbringung von Reiseleistungen kommt es somit entgegen der inländischen Regelung nicht darauf an, ob der Empfänger der durch die Klägerin erbrachten Leistung als Endverbraucher oder Unternehmer anzusehen ist.
Es ist somit - entgegen der Revision - nicht danach zu unterscheiden, ob die Klassenfahrt durch eine öffentliche oder private Schule veranstaltet wird.
Gleiches gilt für Reiseleistungen an Vereine. Hier kommt es für die Anwendung des Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG ebenfalls nicht darauf an, ob eine Vereinsreise nur zur Förderung des Vereinslebens - dann privat - durchgeführt wird oder ob ein Verein nachhaltig z.B. Wanderreisen veranstaltet und dadurch die Unternehmereigenschaft erlangt.
Auch die weitere Rechtsfrage, ob der Rückgriff des Umsatzsteuergesetzes auf das Körperschaftsteuergesetz hinsichtlich des Begriffes des Betriebes gewerblicher Art richtlinienkonform ist, stellt sich im Streitfall nach der Rechtsprechung des EuGH nicht.
Zu Recht hat das FG entschieden, dass bei Erbringung von Reiseleistungen an Schulen für Klassenfahrten und Universitäten die Leistungen nicht nach § 4 Nr. 23 UStG steuerbefreit sind. Anders als es § 4 Nr. 23 UStG voraussetzt, nimmt der Reiseunternehmer bei der Durchführung der Klassenfahrt Jugendliche nicht zur Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung bei sich auf.
Bei seiner erneuten Entscheidung wird das FG nun zu prüfen haben, ob sich die Klägerin für die Anwendung der Margenbesteuerung auf Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG beruft, da dies für sie günstiger ist.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
QAAAF-11182