Rentenversicherung | Fragen & Antworten zum RV-Leistungsverbesserungsgesetz
Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf beinhaltet im Wesentlichen vier Komponenten: die Rente ab 63, die Mütterrente, die Erwerbsminderungsrente und das Reha-Budget. Die Deutsche Rentenversicherung hat hierzu nun einen Fragen- und Antworten-Katalog veröffentlicht. Dieser berücksichtigt die Regelungen, die im Gesetzentwurf vorgesehen sind.
Hintergrund: Seit 2012 können schon nach heutigem Recht besonders langjährig Versicherte, die mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren, mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Zukünftig sollen Versicherte nach 45 Jahren bereits mit 63 eine abschlagsfreie Rente erhalten können. Mit dem Begriff Mütterrente ist eine bessere Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder gemeint, die vor 1992 geboren wurden. Für sie wird bislang ein Jahr Kindererziehungszeit berücksichtigt. Es ist vorgesehen, ab dem für alle Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, ein zusätzliches Jahr mit Kindererziehungszeiten anzurechnen.
Zur sog. Mütterrente wird u.a. ausgeführt:
Die Erhöhung ist für die Zeit ab vorgesehen. Rentennachzahlungen für Zeiträume vor dem wird es nicht geben.
Wer vor dem bereits eine Rente bezieht, bei der Kindererziehungszeiten für ein vor 1992 geborenes Kind berücksichtigt wurden, erhält die Mütterrente ohne Antrag. Er muss nicht von sich aus tätig werden.
Auch wer bis zum noch keine Rente bezieht und bereits die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten geltend gemacht hat, braucht nicht von sich aus tätig zu werden. Hier hat die Deutsche Rentenversicherung die Kindererziehungszeiten bereits im Rentenkonto gespeichert, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Deutsche Rentenversicherung prüft in diesen Fällen von sich aus die Berücksichtigung der Mütterrente und speichert gegebenenfalls das weitere Jahr im Versicherungskonto.
Etwas anderes gilt für Versicherte mit Kindern, die bislang noch keine Zeiten der Kindererziehung bei der Rentenversicherung geltend gemacht haben und für die dementsprechend auch noch keine Kindererziehungszeiten im Rentenkonto gespeichert sind. Sie sollten die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten für ihre vor 1992 geborenen Kindern geltend machen. Die Deutsche Rentenversicherung prüft dann auch die Berücksichtigung der Mütterrente.
Die Deutsche Rentenversicherung weist die Versicherten von sich aus darauf hin, dass die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten geltend zu machen ist. Die Versicherten erhalten den Hinweis erstmals mit Erreichen des 43. Lebensjahres im Rahmen des sogenannten Kontenklärungsverfahrens. In diesem Verfahren wird geprüft, ob im Rentenkonto alle für die Rentenberechnung relevanten Zeiten enthalten sind. Die Kindererziehungszeiten sollten spätestens im Rentenantragsverfahren geltend gemacht werden.
Hinweis: Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am verabschiedet und das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Dieses soll nach den Plänen der Bundesregierung im Juni 2014 abgeschlossen werden. Den o.g. Fragen-Antworten-Katalog finden Sie auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung.
Quelle: Deutsche Rentenversicherung online
Fundstelle(n):
RAAAF-11134