Einkommensteuer | Pauschalsteuer nach § 37b EStG keine Betriebsausgabe (FG)
Die auf Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG entfallende Pauschalsteuer nach § 37b EStG ist nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht kürzlich entschieden. Gegen die Entscheidung ist nun Revision beim BFH eingelegt worden (; Revision anhängig).
Hintergrund: Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG dürfen Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, die Betriebsausgaben nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 € übersteigen.
Sachverhalt: Die Klägerin hat in den Streitjahren Freikarten an Nichtarbeitnehmer, die den Erhalt im Rahmen ihrer Einkünfte zu versteuern hätten, im Wert von jeweils 20.000 € verschenkt hat. Damit unterlagen die genannten Beträge sowohl dem Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG als auch der Möglichkeit der Steuerpauschalierung nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Von der Möglichkeit der Steuerpauschalierung hat die Klägerin im Streitfall Gebrauch gemacht.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Die entrichtete Pauschsteuer ist ebenfalls eine Betriebsausgabe, die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG den Gewinn nicht mindern darf. Denn entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch die pauschalierte Steuer Teil der Zuwendung und damit des Geschenks i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Soweit die Klägerin hiergegen vorbringt, dass die Pauschsteuer eine Steuer des Zuwendenden sei und damit nicht Teil des Geschenks sein könne, folgt der Senat dem nicht.
Übernimmt die Klägerin als Schenker die Steuer des Beschenkten, wendet sie den Empfängern einen weiteren Vorteil zu. Somit ist die vom Schenker übernommene, auf das Geschenk entfallende Steuer Teil eben dieses Geschenks. Diese Wertung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/2712, S. 56) und der herrschenden Ansicht in der Literatur (u.a. Loschelder in Schmidt, Kommentar zum EStG, § 37b, Rdnr. 5).
Quelle: FG Niedersachsen online
Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.Das Finanzgericht hat im Streitfall die Revision zum BFH zugelassen (s. hierzu auch NWB-Nachricht v. 11.2.2014); die Frage, ob die nach § 37b EStG übernommene und entrichtete Pauschalsteuer ihrerseits eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe darstelle, habe grundsätzliche Bedeutung. Nach Angaben des Finanzgerichts ist die Revision unter dem Aktenzeichen IV R 13/14 anhängig. Wird ein Einspruch auf dieses Aktenzeichen gestützt, ruht das Einspruchsverfahren gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
Fundstelle(n):
MAAAF-11127