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Online-Nachricht - Mittwoch, 19.03.2014

Einkommensteuer | Steuerbegünstigter Veräußerungs- oder Aufgabegewinn (BFH)

Auch die ab 2001 geltende Rechtslage setzt für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn i.S. des § 34 Abs. 3 i.V. mit § 16 EStG voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen entweder veräußert oder ins Privatvermögen überführt werden (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Die auf Antrag zu gewährende Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG kommt nach Satz 1 dieser Bestimmung nur dann in Betracht, wenn in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG enthalten sind. Hierzu können auch Gewinne aus der Veräußerung bzw. Aufgabe eines Gewerbebetriebs (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 bzw. § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG) gehören. Beide Varianten setzen nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. NWB LAAAD-43397und v. - NWB SAAAD-42511) und der weitaus überwiegenden Auffassung im Schrifttum voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang veräußert und/oder aufgegeben werden.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Der Zweck der Tarifvergünstigung nach §§ 16, 34 EStG besteht darin, die zusammengeballte Realisierung der während vieler Jahre entstandenen stillen Reserven nicht nach dem progressiven Einkommensteuertarif zu erfassen.

  • Die Tarifvergünstigung setze daher voraus, dass alle stillen Reserven der wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst würden; denn eine Zusammenballung liegt nicht vor, wenn dem Veräußerer oder Aufgebenden noch stille Reserven verblieben, die erst in einem späteren Veranlagungszeitraum aufgedeckt würden.

  • Dies gebietet es, die Tarifvergünstigung dann nicht zu gewähren, wenn aufgrund einheitlicher Planung und in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs wesentliche Betriebsgrundlagen ohne Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven aus dem Betriebsvermögen der Gesellschaft ausgeschieden sind.

  • Diese Grundsätze gelten ebenso für den durch das StSenkErgG neugefassten § 34 EStG in der ab 2001 geltenden Fassung. Gegen eine Auslegung dieser Tarifbegünstigungsvorschrift dergestalt, dass auf eine Zusammenballung der Einkünfte verzichtet werden könnte, sprechen sowohl die Entstehungsgeschichte als auch der Wortlaut und der Zweck der Norm.

Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: An der im Leitsatz formulierten Aussage, § 34 EStG erfordere auch nach dem VZ 2000 die Veräußerung oder Entnahme aller wesentlichen Betriebsgrundlagen, hat nie ein Zweifel bestanden. An diesem Urteil ist jedoch bemerkenswert, dass der X. Senat des BFH den Begriff des Gesamtplans vermeidet, obwohl nach diesem Sachverhalt eine wesentliche Betriebsgrundlage kurz (nämlich 29 Tage) vor der eigentlichen Betriebsaufgabe zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen überführt worden war. Lediglich an einer Stelle ist von einer einheitlichen Planung sowie einem engen zeitlichen Zusammenhang der beiden Übertragungsvorgänge die Rede. Insoweit ist der Sachverhalt mit dem Ausgliederungsfall vergleichbar, der zum Gesamtplan-Urteil des IV. Senats geführt hatte ( NWB LAAAA-88848). Die Gesamtplanrechtsprechung gilt also nach wie vor, wenn es um die Anwendung der Steuerbegünstigung einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe geht. Nach wie vor ist auch die Frage offen, welcher Zeitraum zwischen der Ausgliederung einer wesentlichen Betriebsgrundlage und der nachfolgenden Betriebsveräußerung oder -aufgabe liegen muss, damit der Vorwurf missbräuchlicher Gestaltung vermieden wird.
 

Fundstelle(n):
JAAAF-11115