Suchen
Online-Nachricht - Montag, 10.03.2014

Einkommensteuer | Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit (FG)

Das FG des Landes Sachsen-Anhalt hat zum beschränkten Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Einsatzwechseltätigkeit mit dauerhafter und wiederholter Übernachtung in demselben Pensionszimmer geurteilt (; Rev. anhängig).

Sachverhalt: Der Kläger ist im Außendienst nichtselbständig tätig. Er wohnt in A und arbeitet an ständig wechselnden Arbeitsstätten, die er wochentags von B aus „sternförmig“ anfährt. In B bewohnt er ein Pensionszimmer und zwar immer das gleiche. Er ist der Ansicht, dass seine Verpflegungsmehraufwendungen über drei Monate hinaus anerkannt werden müssen.
Hierzu führten die Richter des FG weiter aus:

  • Im Streitfall liegt keine doppelte Haushaltsführung vor, da der Kläger das Zimmer in der Pension lediglich zum Schlafen und Arbeiten und zur Einnahme kalter Nahrung verwendet. Von einer eigenständigen Haushaltsführung kann somit nicht ausgegangen werden.

  • Die Tätigkeit des Klägers wird im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug ausgeübt. Insofern liegt grundsätzlich eine Einsatzwechseltätigkeit vor.

  • § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG sieht an sich bei Einsatzwechseltätigkeiten keine Beschränkung des Abzugs der Verpflegungsmehraufwendungen auf drei Monate vor - der Kläger kann demnach unbegrenzt einen Mehraufwand für Verpflegungsaufwendungen entsprechend den Pauschalen des § 4 Abs. 5 Nr. 5 Sätze 2 und 3 EStG geltend machen.

  • Allerdings soll nach dem Rechtsgedanken des § 4 EStG ein ungerechtfertigter Steuervorteil ausgeschlossen sein und insbesondere Kosten der privaten Lebensführung nicht in den beruflichen oder betrieblichen Bereich verlagert werden können.

  • Die wiederholten bzw. ständigen Aufenthalte über einen längeren Zeitraum in einer gleichen Pension bzw. in dem gleichen Zimmer und die sternförmigen Fahrten von dort in die Vertriebsbezirke des Klägers sind dem Grunde nach mit einer doppelten Haushaltsführung vergleichbar.

  • Der Senat ist daher der Auffassung, dass dem Kläger grundsätzlich Verpflegungsmehraufwendungen zustehen, die Abwesenheitszeiten jedoch jeweils nur von seinem Pensionszimmer in B zu berechnen sind und (außer Montags) nicht von seiner Wohnung in A (vgl. so auch NWB RAAAD-26106).


Hinweis: Das Gericht hat die Revision zum BFH zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Zwar hat der BFH entschieden, dass die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG auch dann Anwendung findet, wenn ein Arbeitnehmer im Zuge einer Einsatzwechseltätigkeit längerfristig vorübergehend an derselben Tätigkeitsstätte eingesetzt wird. Im Streitfall geht der hier streitentscheidende Senat jedoch davon aus, dass keine selbe Tätigkeitsstätte vorliegt, sondern lediglich der Übernachtungsort beibehalten wird und daher der Dreimonatszeitraum keine Anwendung findet. Ob der Dreimonatszeitraum auch insoweit werbungskostenbeschränkend in Ansatz zu bringen ist, ist streitig und bedarf einer Entscheidung des BFH. Dort ist das Verfahren unter dem Az. NWB FAAAE-55770 anhängig.
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
FAAAF-11070