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Online-Nachricht - Donnerstag, 06.03.2014

Einkommensteuer | Behandlung geschäftlich veranlasster Bewirtungen (Bundestag)

Der Abgeordnete Richard Pitterle (DIE LINKE) will von der Bundesregierung wissen, ob die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG auch auf geschäftliche Bewirtungen i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 EStG angewendet werden kann und inwieweit eine derartige geschäftlich veranlasste Bewirtung bei der empfangenden Steuerinländerin bzw. dem empfangenden Steuerinländer einer Ertragsbesteuerung unterliegt.

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister vom :

  • Der BFH hat in drei Urteilen vom  - NWB SAAAE-52617, NWB CAAAE-52618 und NWB MAAAE-52619 - wesentliche Grundsätze zum Umfang der Bemessungsgrundlage bei Anwendung des § 37b EStG festgelegt. Wie die Finanzverwaltung damit umgehen wird, wird derzeit mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert.

  • Nach derzeitiger Rechtsauffassung sind in die Bemessungsgrundlage für die Anwendung des § 37b EStG u. a. die Vorteile aus der Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung nicht einzubeziehen (vgl. auch Rn. 10 Satz 2 des NWB FAAAC-78508, BStBl 2008 I S. 566). Diese Teile der Zuwendungen sind beim Empfänger der Vorteile nicht als Betriebseinnahmen zu erfassen (R 4.7 Absatz 3 EStR), weil von einer regelmäßig betrieblichen Veranlassung (z. B. Geschäftsabschluss) ausgegangen wird. Deshalb würden den Betriebseinnahmen aus dem Bewirtungsvorteil gleich hohe Betriebsausgaben gegenüberstehen. Aus Vereinfachungsgründen wird deshalb auf eine Erfassung verzichtet.

  • Soweit die Bewirtung im Rahmen einer Incentive-Reise gewährt wird, liegt nach dem NWB OAAAA-77189 (BStBl 1996 I S. 1192) eine Gesamtzuwendung vor, die insgesamt zu einer Betriebseinnahme führt. Da hier regelmäßig eine private Verwendung des Vorteils vorliegt, wäre eine Nichtberücksichtigung als Betriebseinnahme - mangels Betriebsausgabe – nicht gerechtfertigt. Der Vorteil aus einer Incentive-Reise kann insgesamt als Sachzuwendung nach § 37b EStG vom Zuwendenden besteuert werden.

Quelle: BT-Drucks. 18/578 v. 14.2.2014
 

Fundstelle(n):
GAAAF-11061