Einkommensteuer | Behandlung geschäftlich veranlasster Bewirtungen (Bundestag)
Der Abgeordnete Richard Pitterle (DIE LINKE) will von der Bundesregierung wissen, ob die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG auch auf geschäftliche Bewirtungen i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 EStG angewendet werden kann und inwieweit eine derartige geschäftlich veranlasste Bewirtung bei der empfangenden Steuerinländerin bzw. dem empfangenden Steuerinländer einer Ertragsbesteuerung unterliegt.
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister vom :
Der BFH hat in drei Urteilen vom - NWB SAAAE-52617, NWB CAAAE-52618 und NWB MAAAE-52619 - wesentliche Grundsätze zum Umfang der Bemessungsgrundlage bei Anwendung des § 37b EStG festgelegt. Wie die Finanzverwaltung damit umgehen wird, wird derzeit mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert.
Nach derzeitiger Rechtsauffassung sind in die Bemessungsgrundlage für die Anwendung des § 37b EStG u. a. die Vorteile aus der Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung nicht einzubeziehen (vgl. auch Rn. 10 Satz 2 des NWB FAAAC-78508, BStBl 2008 I S. 566). Diese Teile der Zuwendungen sind beim Empfänger der Vorteile nicht als Betriebseinnahmen zu erfassen (R 4.7 Absatz 3 EStR), weil von einer regelmäßig betrieblichen Veranlassung (z. B. Geschäftsabschluss) ausgegangen wird. Deshalb würden den Betriebseinnahmen aus dem Bewirtungsvorteil gleich hohe Betriebsausgaben gegenüberstehen. Aus Vereinfachungsgründen wird deshalb auf eine Erfassung verzichtet.
Soweit die Bewirtung im Rahmen einer Incentive-Reise gewährt wird, liegt nach dem NWB OAAAA-77189 (BStBl 1996 I S. 1192) eine Gesamtzuwendung vor, die insgesamt zu einer Betriebseinnahme führt. Da hier regelmäßig eine private Verwendung des Vorteils vorliegt, wäre eine Nichtberücksichtigung als Betriebseinnahme - mangels Betriebsausgabe – nicht gerechtfertigt. Der Vorteil aus einer Incentive-Reise kann insgesamt als Sachzuwendung nach § 37b EStG vom Zuwendenden besteuert werden.
Quelle: BT-Drucks. 18/578 v. 14.2.2014
Fundstelle(n):
GAAAF-11061