Online-Nachricht - Mittwoch, 05.03.2014

Mietrecht | Schadensersatz für Verlust eines Schließanlage-Wohnungsschlüssels (BGH)

Der BGH hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Mieter Schadensersatz für die Erneuerung einer Schließanlage schuldet, wenn er einen zu seiner Wohnung gehörenden Schlüssel bei Auszug nicht zurückgibt ().

Hintergrund: Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB).
Sachverhalt: Der Beklagte mietete ab dem eine Eigentumswohnung des Klägers. In dem von den Parteien unterzeichneten Übergabeprotokoll ist vermerkt, dass dem Beklagten zwei Wohnungsschlüssel übergeben wurden. Das Mietverhältnis endete einvernehmlich am . Der Beklagte gab nur einen Wohnungsschlüssel zurück. Nachdem der Kläger die Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft darüber informiert hatte, dass der Beklagte den Verbleib des zweiten Schlüssels nicht darlegen könne, verlangte diese mit Schreiben vom vom Kläger die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 1.468 € für den aus Sicherheitsgründen für notwendig erachteten Austausch der Schließanlage. Sie kündigte an, den Austausch der Schließanlage nach Zahlungseingang zu beauftragen. Der Kläger hat den verlangten Betrag nicht gezahlt; die Schließanlage wurde bis heute nicht ausgetauscht. Die auf Schadensersatz gerichtete Klage hatte zum Teil Erfolg. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten ebenfalls.
Hierzu führte der BGH weiter aus:

  • Die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat, kann auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.

  • Ein Vermögensschaden liegt jedoch erst dann vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist – und daran fehlt es hier.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
NWB RAAAF-11053