Einkommensteuer | Gewinnerzielungsabsicht bei geplanter Schenkung einer Beteiligung (BFH)
Nach Ansicht des BFH ist es ernstlich zweifelhaft, ob einem Gesellschafter einer Personengesellschaft die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht fehlt, wenn er plant, die Beteiligung nach Erzielung eines erwarteten Anteils am Verlust und vor der Erzielung erwarteter Gewinnanteile an Angehörige zu verschenken, und ob bei Bejahung dieser Frage die Übernahme von zum Erwerb der Beteiligung aufgenommenen Darlehen durch den Beschenkten zu einem Gewinn des Übertragenden führt, der im Rahmen der für ihn anzustellenden Totalgewinnprognose zu berücksichtigen wäre (, NV; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Der Gesellschafter einer Personengesellschaft ist grds. nur an den aus der Personengesellschaft bezogenen Einkünften beteiligt und deshalb in die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus der Personengesellschaft einzubeziehen, wenn er selbst beabsichtigt, aus der Beteiligung Gewinne zu erzielen. Denn eine Gewinnerzielungsabsicht muss sowohl auf der Ebene der Personengesellschaft als auch auf der Ebene des Gesellschafters bestehen (vgl. z.B. NWB TAAAB-25310unter II.B.2.b cc).
Sachverhalt: Antragsteller war im Streitjahr (2004) an einem gewerblich geprägten Medienfonds beteiligt. Die Pflichteinlage finanzierte er teilweise fremd. Konzeptionell war vorgesehen, den Gesellschaftern in den ersten beiden Beteiligungsjahren Verlustanteile zuzuweisen, die über die geplante Laufzeit des Fonds von sieben Jahren aus den Verwertungserlösen von Filmrechten ausgeglichen werden sollten. Spätestens am Ende der Laufzeit sollte sich ein Totalüberschuss ergeben. In diesem Zusammenhang garantierte eine Bank zumindest die Rückzahlung der erbrachten Einlage. Mit Wirkung zum schenkte der Antragsteller seinen Kindern die Anteile an dem Fonds. Zugleich übernahmen diese die zur Finanzierung der Beteiligungen bestehenden Darlehensverträge. Das Finanzamt war der Auffassung, dem Antragsteller habe die Absicht zur Erzielung positiver Einkünfte gefehlt. Die Schenkung der Beteiligung sei von Anfang an geplant gewesen, um die in den ersten Jahren der Kommanditbeteiligung anfallenden Verluste zur Verrechnung mit anderen Einkunftsarten zu nutzen und die in den Folgejahren anfallenden Erträge durch die Kinder, die ansonsten über keine weiteren Einkünfte verfügen, versteuern zu lassen.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Gewinnerzielungsabsicht liegt vor, wenn der Gesellschafter für die Dauer seiner Beteiligung und unter Einschluss eines Gewinns im Zusammenhang mit der Beendigung der Beteiligung einen Totalgewinn erstrebt. Grundsätzlich kann die Gewinnerzielungsabsicht nur die Erzielung eines Totalgewinns in eigener Person betreffen.
Allerdings könnte sich im Fall eines sog. Generationenbetriebs die Totalgewinnprognose auch auf einen Rechtsnachfolger des Steuerpflichtigen erstrecken (s. hierzu NWB TAAAA-88786). Grundlage für eine solche Betrachtung kann sein, dass der unentgeltliche Erwerber eines Betriebs nach § 6 Abs. 3 Satz 3 EStG die Buchwerte des Rechtsvorgängers fortzuführen hat. Diese könnte Anlass dafür sein, den maßgeblichen Zeitraum für die Totalgewinnprognose nicht auf die Zeit bis zur unentgeltlichen Übertragung zu beschränken. Die Frage ist bisher nicht abschließend geklärt.
Anmerkung: Selbst wenn der Prognosezeitraum im Streitfall auf die Zeit bis zur Übertragung auf die Kinder zu begrenzen wäre, ist es nach Ansicht des BFH denkbar, dass der Antragsteller bis zu diesem Zeitpunkt überhaupt keinen Totalverlust aus seiner Beteiligung erzielt hätte. Zu berücksichtigen wäre insbesondere die Tatsache, dass zugleich mit der Schenkung der Gesellschaftsanteile auch Schulden übernommen worden sind. Der BFH setzte im Streitfall daher antragsgemäß die Vollziehung des angefochtenen Feststellungsbescheids aus.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
YAAAF-11003