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Online-Nachricht - Dienstag, 11.02.2014

Umsatzsteuer | Steuersatz für Bühnen- und Kostümbildner (BMF)

Das BMF hat zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe c UStG auf die Leistungen selbständiger Bühnen- und Kostümbildner Stellung genommen ().

Hintergrund: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG sind sonstige Leistungen begünstigt, deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz besteht. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erzielten wirtschaftlichen Ergebnis. Hierfür ist neben dem vertraglich vereinbarten Leistungsentgelt maßgebend, für welchen Teil der Leistung die Gegenleistung im Rahmen des Leistungsaustausches erbracht wird (Abschnitt 12.7 Absatz 1 Satz 1 bis 3 UStAE).
Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:

  • Für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Leistungen der selbständigen Bühnen- und Kostümbildner kommt es entscheidend auf die vertragliche Vereinbarung und deren tatsächliche Durchführung an.

  • Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, müssen den wesentlichen Inhalt der Vertragsbeziehung ausmachen.

  • Davon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn für die Aufführung eines bestimmten Bühnenwerkes eigens ein Bühnen- oder Kostümbildner mit dem Entwurf des Bühnenbildes oder der Kostüme beauftragt wird. In diesen Fällen wird es der Auftrag gebenden Bühne regelmäßig gerade auf die schöpferische Leistung des beauftragten Bühnen- oder Kostümbildners ankommen, so dass ohne die Übertragung von Urheberrechten die Aufführung bzw. Inszenierung des Bühnenstückes in der beabsichtigten Form, nämlich im Rahmen eines eigens hierfür geschaffenen Bühnenbildes bzw. unter Verwendung der speziell hierfür angefertigten Kostüme rechtlich nicht möglich wäre.

  • In diesen Fällen ist die Übertragung von Urheberrechten als prägender Bestandteil der Vertragsbeziehung anzusehen mit der Folge, dass der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG Anwendung findet.

  • Erschöpft sich dagegen die Tätigkeit des Bühnen- oder Kostümbildners in der handwerklichen Umsetzung vorgegebener Gestaltungsformen, ist wesentlicher Vertragsinhalt die Herstellung und Lieferung des Bühnenbildes oder der Kostüme, so dass die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG nicht in Betracht kommt.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online
 

Fundstelle(n):
OAAAF-10954