Online-Nachricht - Dienstag, 04.02.2014

Einkommensteuer | Kein Abzug von Diätverpflegung (FG)

Kosten für Diätverpflegung sind keine außergewöhnliche Belastung (, rkr.).

Sachverhalt: Die Beteiligten stritten um die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel. Die Klägerin leidet an einer chronischen Stoffwechselstörung und nimmt aus diesem Grund Vitamine und andere Mikronährstoffe, die sie über Apotheken bezieht, ein. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2010 machte sie Aufwendungen für verschiedene Präparate (z.B. Benfotiamin, Vitamin A und D, Biotin, Vitamin B2 laktosefrei, Adenosylcobalamin, Kalzium und Vitamin D, Bio-C-Vitamin) als außergewöhnliche Belastung geltend, die das Finanzamt nicht zum Abzug zuließ. Im Rahmen des sich anschließenden Einspruchsverfahrens übersandte die Klägerin eine ärztliche Bescheinigung, wonach sie unter einer chronischen Stoffwechselstörung leide, die keine medikamentöse Behandlung indiziere, sondern die laufende Einnahme von Mikronährstoffen erforderlich mache. In der Bescheinigung wurden die verordneten Präparate im Einzelnen aufgeführt. Die auf Anerkennung der Kosten gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf weiter aus:

  • Grundsätzlich sind Krankheitskosten als zwangsläufige Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

  • Dies gilt jedoch nicht für Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen.

  • Das gesetzliche Abzugsverbot für Diätverpflegung gilt auch dann, wenn diese nicht nur neben, sondern anstelle von Medikamenten zur Linderung der Krankheit benötigt werden. Gleiches gilt, wenn die Diät aufgrund einer ärztlichen Verordnung unmittelbar als Therapie eingesetzte wird und damit Medikamentencharakter aufweist.

  • Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen stellten Diätkosten dar.

  • Unter einer Diät ist die auf die Bedürfnisse des Patienten und der Therapie der Erkrankung abgestimmte Ernährung zu verstehen - sie kann in der Einschränkung der gesamten Ernährung, in der Vermeidung bestimmter Anteile oder - wie im Streitfall - in der Vermehrung aller oder bestimmter Nahrungsanteile bestehen.

  • Zu den Diäten gehören nicht nur kurzzeitig angewandte Einformdiäten sowie langzeitig angewandte Grunddiäten, sondern auch an ständige Leiden (z. B. Zöliakie) angepasste langzeitige Sonderdiäten.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Januar 2014 sowie NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB UAAAF-10913