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Online-Nachricht - Donnerstag, 30.01.2014

Umsatzsteuer | Umsätze aus der Finanzierung außergerichtlicher Rechtsverfolgung (FG)

Umsätze aus der Finanzierung außergerichtlicher Rechtsverfolgung können umsatzsteuerbefreit sein. Dies hat das FG Baden-Württemberg in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden und die Vollziehung von Umsatzsteuerbescheiden ausgesetzt, in denen die Finanzverwaltung die Umsätze aus der Finanzierung außergerichtlicher Rechtsverfolgungsmaßnahmen als umsatzsteuerpflichtig behandelt hatte ().

Sachverhalt: Das Geschäftsmodell der Antragstellerin beruht auf der Finanzierung außergerichtlicher Verfahren wegen fehlgeschlagener Geldanlagen gegen Erfolgsbeteiligung. Die Antragstellerin hält die Geschädigten von den Rechtsanwaltskosten für die Verfolgung etwaiger Schadenersatzansprüche frei. Im Erfolgsfall lässt sie sich diese Kosten zuzüglich einer Quote von 30% des Erlöses der Rechtsverfolgung erstatten. Die Umsätze hieraus hält sie für steuerfrei, weil sie - ähnlich wie ein Prozessfinanzierer - dem Anspruchsinhaber die Sicherheit gewähre, im Falle eines verlorenen Rechtsstreits wenigstens die damit verbundenen Kosten nicht tragen zu müssen. Der 1. Senat des FG Baden-Württemberg ist der Rechtsauffassung der Antragstellerin gefolgt.
Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Die in Streit stehende Frage nach der Umsatzsteuerpflichtigkeit ist bislang noch nicht entschieden worden.

  • Allerdings behandelt der BFH vergleichbare Fälle bei der Übernahme anderer Sicherheiten - wie etwa einer Zinshöchstbetrags- oder Liquiditätsgarantie oder der Übernahme des Risikos von Mietausfällen - nach § 4 Nr. 8 Buchst g UStG als umsatzsteuerfrei (vgl. NWB SAAAA-93207, v. - NWB LAAAA-93698 sowie v. - NWB YAAAA-94430).

  • Es geht ausschließlich um die Übernahme der Anwaltshonorare und damit von Geldverbindlichkeiten, so dass der neueren einschränkenden Rechtsprechung des EuGH und des BFH zu Fällen der Garantieübernahme von Reparaturleistungen oder Renovierungspflichten ( NWB SAAAC-44575 „Velvet & Steel Immobilien“ sowie NWB HAAAD-40403) nichts Gegenteiliges entnommen werden kann.

Anmerkung: Eine Beschwerde gegen seine Aussetzungsentscheidung hat der Senat nicht zugelassen. Der Beschluss ist in der Rechtsprechungsdatenbank des FG Baden-Württemberg veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 1/2014
 

Fundstelle(n):
UAAAF-10897