Umsatzsteuer | Flächenschlüssel vs. Umsatzschlüssel bei der Vorsteueraufteilung (FG)
Die Anwendung eines Flächenschlüssels ist für die Aufteilung der Vorsteuer aus nicht direkt zuzuordnenden Mietaufwendungen eines Zwischenvermieters vorrangig vor der Anwendung eines Umsatzschlüssels. Gegen die Rechtmäßigkeit der Regelung des § 15 Abs. 4 S. 3 UStG bestehen auf der Grundlage der EuGH-Entscheidung in der Rs. BLC Baumarkt keine Bedenken (, Revision eingelegt).
Hintergrund: § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ordnet seit dem grds. einen Vorrang des Flächenschlüssels vor dem Umsatzschlüssel an. Der EuGH hat in der Rechtssache BLC Baumarkt hierzu klargestellt, dass Deutschland die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden zwar grds. nach dem Flächenverhältnis vorschreiben könne. Voraussetzung sei jedoch, dass das Flächenverhältnis eine präzisere Bestimmung gewährleistet als die in den MwStSystRL vorgesehene Umsatzmethode. Die Entscheidung des EuGH enthält keine Aussage, wann dies der Fall ist ( NWB EAAAE-22591).
Sachverhalt: Streitig war, in welchem Umfang Vorsteuerbeträge aus Mietaufwendungen der Klägerin zu berücksichtigen sind. Die Klägerin mietete mit Generalmietvertrag ein Gebäudekomplex. Die Nettomiete sollte pauschal x € betragen. Hinzu kam Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, soweit beide Parteien umsatzsteuerpflichtig sind. Zu dem steuerpflichtigen Anteil wurde auf eine Anlage zum Mietvertrag verwiesen. Diese enthielt eine Aufstellung aller Mietverhältnisse mit Angaben zur jeweils vermieteten Fläche, zur Kaltmiete, zu Nebenkostenvorauszahlungen, sonstigen Zahlungen, zur Anmietung von Tiefgaragenstellplätzen, zur Umsatzsteuerpflicht, zur Nettomiete und zur Bruttomiete.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Die Ausgangsumsätze der Klägerin unter Verwendung des angemieteten Objektes beinhalten sowohl steuerfreie wie steuerpflichtige Umsätze. Es bedarf daher einer Aufteilung der Ausgangsumsätze nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 UStG.
Bei Anwendung eines Umsatzschlüssels wäre der Teil der Vorsteuerbeträge aus den Mietaufwendungen der Klägerin nicht abziehbar, der dem Anteil der Mieterlöse aus umsatzsteuerfreien Vermietungen an den Mieterlösen insgesamt entspricht. Abziehbar wäre dagegen der Teil der Vorsteuerbeträge, der dem Anteil der Mieterlöse aus steuerpflichtigen Vermietungen an den Mieterlösen insgesamt entspricht.
Mit welchen (fiktiven) Mieterlösen hierbei Leerflächen einzubeziehen wären, ist unklar. Zudem würden nicht nur Änderungen der Zuordnung von Mietflächen zur Gruppe der steuerpflichtigen oder der steuerfreien Vermietungen zu einer Änderung des maßgeblichen Anteiles führen, sondern auch jede Veränderung der Miethöhe oder der Nebenkosten.
Demgegenüber ist bei der Anwendung der Flächenmethode eine einfachere und präzisere Bestimmung des Anteils der nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge möglich. Es bedarf hier lediglich einer eindeutigen Zuordnung der Mietflächen zu den steuerpflichtigen bzw. steuerfreien Vermietungen unter Einbeziehung auch der Leerflächen. Bloße Veränderungen der maßgeblichen Erlöse wirken sich nicht auf die vorzunehmende Aufteilung aus.
Die Flächenmethode erfüllt damit nach Auffassung des Senats im Streitfall die vom EuGH formulierten Anforderungen an eine vom nationalen Gesetzgeber vorgeschriebene andere Aufteilungsmethode als die Umsatzmethode.
Anmerkung: Das Finanzgericht hat im o.g. Verfahren die Revision zum BFH zugelassen (BFH-Az. BFH V R 46/13). Dieser hatte erst kürzlich in einer anderen Rechtssache (es ging dort um die Höhe des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen zur Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes) ebenfalls die Ansicht vertreten, dass ein objektbezogener Flächenschlüssel eine präzisere Bestimmung ermöglicht, sofern die maßgeblichen Vorsteuerbeträge nachfolgend der potenziellen Vorsteuerkorrektur gem. § 15a UStG unterliegen (z.B. bezüglich der Errichtung des Gebäudes). Anders könnte dies aber zu beurteilen sein, wenn keine Berichtigungspflicht gem. § 15a UStG vorliegt (z.B. bei Gebäudereinigungsleistungen). In diesem Fällen ist die Anwendung eines Flächenschlüssels voraussichtlich unzulässig (s. hierzu Scholz in NWB SAAAE-51363).
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
IAAAF-10794