Online-Nachricht - Freitag, 20.12.2013

Verfahrensrecht | Steuererklärung per Fax (FG)

Der Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung kann auch wirksam per Telefax beim Finanzamt eingereicht werden (; Revision anhängig).

Der Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung kann auch wirksam per Telefax beim Finanzamt eingereicht werden (NWB JAAAE-47378; Revision anhängig).

Sachverhalt: Das Finanzamt hatte die Durchführung der Antragsveranlagung der Klägerin auf Grundlage des NWB NAAAA-80820 verweigert: Sofern das Gesetz - wie bei Einkommensteuererklärungen und entsprechend auch bei Anträgen auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagungen - eine eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen vorsieht, muss die Unterschrift im Original und nicht lediglich als (Telefax-)Kopie vorgelegt werden.
Hierzu führten die Richter des FG Schleswig-Holstein weiter aus:

  • Das Merkmal der "Eigenhändigkeit" der Unterschrift erfordert lediglich, dass sie von der Hand des Steuerpflichtigen stammt.

  • Mit der eigenhändigen Ableistung der Unterschrift durch den Steuerpflichtigen in Kenntnis des konkreten Erklärungsinhalts ist dem Sinn und Zweck der "Eigenhändigkeit" der Unterschrift (Absenderidentifikation, Warnfunktion, Verantwortungsübernahme für den Erklärungsinhalt) genüge getan.

  • Die Unterschrift des Steuerpflichtigen auf dem Original der Erklärung erfüllt alle diese Funktionen, und zwar schon im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung.

  • Darauf, ob der Steuerpflichtige die Erklärung im Original oder als (Telefax-)Kopie an das Finanzamt versendet, kommt es nicht an - die Art und Weise der Übermittlung hat keine Auswirkung auf die genannte Zweckerfüllung.

Hinweis: Das Gericht hat die Revision zugelassen - das Verfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 82/13 geführt.
Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter IV/2013
 

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-10772