Umsatzsteuer | Ermäßigter Steuersatz für Umsätze mit Sammlermünzen (BMF)
Das BMF hat zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die steuerpflichtigen Umsätze von Sammlermünzenden Stellung genommen sowie den Gold- und Silberpreis für das Kalenderjahr 2014 bekannt gegeben ().
Das BMF hat zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die steuerpflichtigen Umsätze von Sammlermünzenden Stellung genommen sowie den Gold- und Silberpreis für das Kalenderjahr 2014 bekannt gegeben ().
Hintergrund: Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit Wirkung zum neu gefasst - die Änderung schließt insbesondere die Lieferungen von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken (einschließlich Münzen aus Edelmetallen) durch den gewerblichen Handel von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes aus. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz ist damit nach § 12 Absatz 2 Nummer 12 UStG n.F. nur noch in den Fällen der Einfuhr von Sammlungsstücken anzuwenden. Die Vereinfachungsregelung für Gold- und Silbermünzen in Rz. 174 des NWB IAAAB-25584 ist somit ausschließlich in Einfuhrfällen weiterhin anwendbar.
Nach dem im Inland ausgeführte steuerpflichtige Lieferungen sowie steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe von Sammlungsstücken im Sinne der Nummer 54 der Anlage 2 zum UStG (einschließlich Münzen aus Edelmetallen) unterliegen stets dem allgemeinen Steuersatz von 19%, ohne dass es auf den Edelmetallwert der Münze ankommt.Für Goldmünzen gilt Folgendes:
Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Goldmünzen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für diese Umsätze mehr als 250% des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt.
Zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes für steuerpflichtige Goldmünzenumsätze muss der Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermittelt werden. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze = 31,1035 Gramm). Dieser in USDollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.
Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch auch der letzte im Monat November festgestellte Gold-Tagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde gelegt werden. Für das Kalenderjahr 2014 ist die Metallwertermittlung nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 29.653 € je Kilogramm vorzunehmen.
Für Silbermünzen gilt:
Aus Vereinfachungsgründen kann bei der Ermittlung des Metallwerts (Silberwerts) von Silbermünzen der letzte im Monat November festgestellte Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde gelegt werden. Für das Kalenderjahr 2014 ist die Wertermittlung nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 505 € je Kilogramm vorzunehmen.
Die Liste der dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Silbermünzen (Anlage des NWB IAAAB-25584) gilt grundsätzlich auch für das Kalenderjahr 2014. Etwaige Änderungen der Liste werden ggf. besonders bekannt gegeben werden.
Hinweis: Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online
Fundstelle(n):
LAAAF-10741