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Online-Nachricht - Montag, 09.12.2013

Bilanzierung | Steuerrechtliche Behandlung des Erwerbs eigener Anteile (BMF)

Das BMF hat zur steuerrechtlichen Behandlung des Erwerbs eigener Anteile Stellung genommen und dabei u.a. klargestellt, dass auf der Ebene der Gesellschaft die steuerrechtliche Behandlung künftig der wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Handelsrechts folgt. Danach sind auch in der Steuerbilanz der Erwerb und die Veräußerung eigener Anteile nicht als Anschaffungs- oder Veräußerungsvorgang, sondern wie eine Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung zu behandeln ().

Hintergrund: Mit dem Einfügen von § 272 Abs. 1a und 1b HGB durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde der handelsbilanzielle Ausweis eigener Anteile rechtsformunabhängig geregelt. Eine Aktivierung der eigenen Anteile, bei gleichzeitiger Bildung einer entsprechenden Rücklage kommt hiernach nicht mehr in Betracht. Die neuen Regelungen sind grds. erstmals auf Jahresabschlüsse für nach dem beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Wahlweise sind die Regelungen allerdings auch bereits auf Jahresabschlüsse für nach dem beginnende Geschäftsjahre anzuwenden (Art. 66 Abs. 3 EGHGB).
Hierzu führt das BMF u.a. aus:

  • Das BMF-Schreiben gilt für alle offenen Fälle, soweit Geschäftsjahre betroffen sind, für die die Neuregelung des § 272 Abs. 1a und 1b HGB i.d.F. des BilMoG gelten.

  • Anpassungen, die in der Handelsbilanz vorgenommen werden, um eigene Anteile, die nach bisherigem Recht zu aktivieren waren, nach den Grundsätzen des § 272 Abs. 1a Satz 1 und 2 HGB darzustellen, sind in der Steuerbilanz zu übernehmen. Der Nennbetrag ist dabei offen vom „Gezeichneten Kapital“ abzusetzen und die bisherige Rücklage für eigene Anteile ist in voller Höhe aufzulösen. In Höhe des über den Nennbetrag hinausgehenden Buchwerts der eigenen Anteile sind die frei verfügbaren Rücklagen zu vermindern.

  • Steuerrechtlich ist die Ausbuchung als Kapitalherabsetzung zu behandeln. Da in diesen Fällen zumindest in dem betreffenden Geschäftsjahr keine Kaufpreiszahlung an den Gesellschafter erfolgt, ist das auf die eigenen Anteile entfallende Nennkapital für die Anwendung des § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG als bereits an den Gesellschafter ausgezahlt und damit als nicht eingezahlt zu behandeln. Infolgedessen kommt es weder zu einer Verminderung des Sonderausweises, noch zu einer Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos. Der über den Nennbetrag hinausgehende Teil des Buchwerts der nicht mehr zu aktivierenden eigenen Anteile führt rechnerisch zu einer Verminderung des ausschüttbaren Gewinns.

Hinweis: Das o.g. Schreiben umfasst 7 Seiten und enthält auch eine Übergangsregelungen für nicht unter BilMoG-Grundsätze fallende Geschäftsjahre. Veröffentlicht wurde das Schreiben auf den Internetseiten des BMF. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online 
 

Fundstelle(n):
QAAAF-10693