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Online-Nachricht - Mittwoch, 04.12.2013

Umsatzsteuer | Kein ermäßigter Steuersatz für Hotel-Frühstück (BFH)

Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Frühstücksleistungen an die Hotelgäste gehören nicht dazu - sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19% zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn der Hotelier "Übernachtung mit Frühstück" zu einem Pauschalpreis anbietet (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer von 19 % der Bemessungsgrundlage auf 7% für "die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind". Die Vorschrift ist mit Wirkung vom in das UStG eingefügt worden (sog. Hotelsteuer).
Sachverhalt: Die Klägerin betrieb ein Hotel, in dem sie ausschließlich "Übernachtungen mit Frühstück" anbot. Im Zimmerpreis war das Frühstück mit einem bestimmten Anteil kalkulatorisch enthalten. Für den auf das Frühstück entfallenden Teil des Gesamtpreises forderte das Finanzamt den Regelsteuersatz - zu Recht, wie der BFH befand.
Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Frühstücksleistungen dienen nicht unmittelbar der Vermietung.

  • Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Steuerbegünstigung für Übernachtungen nicht auch das Frühstück umfassen.

  • Dieser Umstand ist im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert und beschlossen worden.

Anmerkung: Der BFH folgt damit der Verwaltungsauffassung und der herrschenden Literaturmeinung. Der Senat stellt nicht in Abrede, dass das Frühstück eine Nebenleistung zur nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG steuerermäßigten Beherbergung ist. Er hält dennoch die Steuerermäßigung nicht auf das Frühstück für anwendbar, weil sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ein Aufteilungsgebot ergibt. Dieses verdrängt den Grundsatz, dass unselbständige Nebenleistungen das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen.
Quellen: BFH, Pressemitteilung v. sowie NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NAAAF-10668