Schenkungsteuer | Keine Erhöhung des Erwerbs bei nachträglicher Übernahme der Steuer (FG)
Die nachträgliche Übernahme der Schenkungsteuer für eine frühere Schenkung erhöht den ursprünglichen Zuwendungsbetrag nicht. Insoweit handelt es sich um eine (zweite) separate Zuwendungsentscheidung, die nicht die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 2 Abs. 2 ErbStG auslöst, sondern hinsichtlich ihrer Steuerpflicht gesondert zu prüfen ist (; Revision zugelassen).
Hintergrund: § 10 Abs. 2 ErbStG bestimmt, dass ein „von der Zahlung der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer befreiter Erwerber stets auch diesen Vermögensvorteil als zusätzliche Bereicherung zu versteuern hat“. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker auch dann den ursprünglichen Zuwendungsbetrag erhöht, wenn die Übernahme der Steuer erst nachträglich erfolgt.
Sachverhalt: Die Klägerin (Schenkerin) adoptierte 2001 die S (Beschenkte). Bei der Beschenkten handelt es sich um die Tochter der Schwester der Klägerin, die bereits in frühem Kindesalter im Haushalt der Schenkerin lebte. 2006 erklärte die Beschenkte gegenüber Finanzamt, sie habe in den Jahren 1996 bis 2001 von der Klägerin verschiedene Zuwendungen erhalten. Die zu zahlende Schenkungsteuer werde von der Schenkerin übernommen. Das Finanzamt vertrat daraufhin die Auffassung, zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs sei der ursprüngliche Zuwendungsbetrag um die übernommene Schenkungsteuer gemäß § 10 Abs. 2 ErbStG zu erhöhen. Demgegenüber vertrat die Klägerin die Auffassung, die Übernahme der Schenkungssteuer sei in Form einer gesonderten (zweiten) Zuwendungsentscheidung im Zusammenhang mit der Abgabe der Steuererklärung 2006 erfolgt. Da die Bereicherung somit erst nach der Adoption eingetreten sei, erhöhe sie nicht die Bemessungsgrundlage der jeweiligen Zuwendung.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Die nachträgliche Übernahme der Schenkungsteuer auf die frühere Schenkung führt nach Überzeugung des Senats nicht zur Addition der ursprünglichen Zuwendung und der darauf entfallenden Steuer nach § 10 Abs. 2 ErbStG.
Unter Berücksichtigung der systematischen Stellung und des Sinns und Zwecks der Regelung kommt eine Anwendung des § 10 Abs. 2 ErbStG nur insoweit in Betracht, als die Verpflichtung zur Übernahme der aus der „Hauptschenkung“ entstehenden Steuer bereits zum Zeitpunkt der Zuwendung bestand. In diesem Fall führt die Übernahme der Steuer nicht zu einem zusätzlichen Steuerfall, sondern zu einer Werterhöhung der (ursprünglichen) Schenkung.
Entschließt sich der Schenker dagegen - wie im Streitfall - erst nach der Ausführung der Zuwendung zur Steuerübernahme bzw. verzichtet er im Falle seiner eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung seines Ausgleichsanspruchs gegenüber dem Beschenkten, handelt es sich hierbei um eine (zweite) separate Zuwendungsentscheidung, die nicht die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 2 ErbStG auslöst, sondern hinsichtlich ihrer Steuerpflicht gesondert zu prüfen ist.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht.
Fundstelle(n):
IAAAF-10635