Umsatzsteuer | Leistungen im Rahmen der rechtlichen Betreuung (BMF)
Das BMF hat zur Änderung des § 4 Nr. 16 und 25 UStG aufgrund des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes sowie zur Anwendung der und v. - V R 7/11 in Bezug auf die umsatzsteuerliche Behandlung rechtlicher Betreuungsleistungen Stellung genommen.
Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:
Mit Ergänzung des neuen § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG werden ab dem Einrichtungen, denen die rechtliche Betreuung nach § 1896 BGB durch Betreuungsbeschluss übertragen wurde, als umsatzsteuerbegünstigte Einrichtungen anerkannt. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform des Leistungserbringers und umfasst damit künftig auch die nach §§ 1896 ff. BGB erbrachten Betreuungsleistungen, insbesondere solche, die von Vereinsbetreuern und Betreuungsvereinen sowie von Berufsbetreuern erbracht werden.
Daneben werden auch die Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 BGB oder als Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB bestellt worden sind, nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe c UStG von der Umsatzsteuer befreit. Auch hier gilt, dass der Begriff „Einrichtungen“ unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform des Leistungserbringers sowohl natürliche als auch juristische Personen umfasst.
Die sonstigen Pflegschaften des BGB (Abwesenheitspflegschaft für abwesende Volljährige (§ 1911 BGB), Nachlasspflegschaft (§§ 1960 ff. BGB), Sammlungspflegschaft (§ 1914 BGB), Pflegschaft für einen unbekannten Beteiligten (§ 1913 BGB) und die Pflegschaft für eine Leibesfrucht nach § 1912 BGB) sind mit der Vormundschaft und Ergänzungspflegschaft nicht vergleichbar - für diese Leistungen wird deshalb keine Umsatzsteuerbefreiung gewährt.
Ebenfalls nicht steuerbefreit sind die Leistungen von Verfahrenspflegern oder –beiständen, da sie keine den Betreuern oder Vormündern vergleichbare Tätigkeit aus üben.
Leistungen, die nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1835 Abs. 3 BGB vergütet werden (Dienste, die zum Beruf des Betreuers/Vormunds gehören), fallen weder nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG noch nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe c UStG unter die Steuerbefreiung – hierbei handelt es sich nicht um Betreuungsleistungen im eigentlichen (z.B. wenn der Betreuer Rechtsanwalt ist und den Betreuten in einem Prozess vertritt oder wenn er Steuerberater ist und die Steuererklärung für den Betreuten erstellt).
In Bezug auf die Anwendung der NWB FAAAD-17975 und v. - NWB OAAAE-39781, die im BStBl II veröffentlicht werden, gilt u.a. Folgendes:
Eine Einrichtung, die gemäß § 1896 BGB gerichtlich zur Erbringung von Betreuungsleistungen bestellt wurde, kann sich für die Anwendung der Steuerfreiheit der aufgrund dieser Bestellung vor dem erbrachten Leistungen unmittelbar auf Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL berufen. Die Steuerbefreiung gilt - ebenso wie die Neuregelung in § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG - unabhängig von der Rechtsform des leistenden Unternehmers.
Aufgrund der Vergleichbarkeit der Leistung und der Anerkennungsvoraussetzungen können sich auch Einrichtungen, die als Vormünder nach § 1773 BGB oder als Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB bestellt worden sind, für die Steuerbefreiung der aufgrund dieser Bestellung vor dem erbrachten Leistungen unmittelbar auf Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g und h MwStSystRL berufen.
Leistungen, die nach § 1835 Abs. 3 BGB (Vormund, Ergänzungspfleger) oder § 1908i Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1835 Abs. 3 BGB (Betreuer) vergütet werden (Dienste, die zum Gewerbe oder Beruf des Betreuers oder des Vormunds gehören), fallen nicht unter die Steuerbefreiung.
Hinweis: Das Schreiben steht auf den Internetseiten des BMF zur Ansicht und zum Download bereit. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online
Fundstelle(n):
QAAAF-10615