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Online-Nachricht - Donnerstag, 21.11.2013

Einkommensteuer | Recht zur Errichtung eines Windparks als "überirdischer" Bodenschatz (FG)

Das Niedersächsische Finanzgericht hat zur Bildung einer Rücklage nach § 6c EStG bei der Übertragung von Nutzungsrechten zur Errichtung eines Windparks Stellung genommen und dabei klargestellt, dass die zur steuerlichen Behandlung von Bodenschätzen ergangene Rechtsprechung grds. auch auf die Rechte zur Nutzung eines Grundstücks zur Bebauung mit Windrädern übertragen werden kann (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Steuerpflichtige, die Grund und Boden veräußern, können – wenn sie ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermitteln – nach § 6c Abs. 1 EStG i.V. mit § 6b Abs. 1 EStG bei Vorliegen der in § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 5 EStG genannten Voraussetzungen im Wirtschaftsjahr der Veräußerung einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns von den Anschaffungs- und Herstellungskosten bestimmter anderer Wirtschaftsgüter abziehen. Soweit dieser Abzug nicht vorgenommen wird, kann im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden, die als Betriebsausgabe zu behandeln ist (§§ 6b Abs. 3 Satz 1, 6c Abs. 1 Satz 2 EStG).
Sachverhalt: 2007 schloss der Kläger mit einem Windpark Fonds einen Nutzungsvertrag. Vertragszweck war die Überlassung von Flächen zur Errichtung eines Windparks. Die Parteien vereinbarten ein jährliches Nutzungsentgelt, dessen Zahlung mit Inbetriebnahme des Windparks beginnen sollte. Noch im gleichen Jahr veräußerte der Kläger einen Teil der Grundstücksflächen. Die aus dem Nutzungsvertrag eingegangen Verpflichtungen wurde dabei von dem Käufer übernommen. Des Weiteren wurde vereinbart, dass der Käufer im Falle der Errichtung des Windparks eine einmalige Entschädigungsprovision an den Kläger zu leisten habe. Letzteres erfolgte 2010. Fraglich war nun, ob die an den Kläger geleistete Zahlung als nachträglicher Erlös für die Veräußerung des Grund und Boden zu qualifizierten ist und in eine Rücklage nach §§ 6b, 6c EStG eingestellt werden kann.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Ein Nutzungsrecht zur Errichtung eines Windparks kann ein vom Grund und Boden getrenntes, eigenständiges Wirtschaftsgut darstellen.

  •  Die Rechtsprechung des BFH zur Qualifizierung eines Bodenschatzes als Wirtschaftsgut ist auch auf Rechte zur überirdischen Nutzung von Grundstücken anzuwenden.

  • Wird von dem Käufer eines Grundstücks eine als Entschädigungsprovision bezeichnete Zahlung an den Verkäufer geleistet, weil ein bereits vor dem Verkauf vereinbartes Nutzungsrecht zur Errichtung eines Windparks auf dem Grundstück in Anspruch genommen wird, handelt es sich nicht um einen nachträglichen Veräußerungserlös für den Grund und Boden, sondern um einen ggf. nicht steuerbaren Kaufpreis für ein eigenständiges Wirtschaftsgut Nutzungsrecht.

  • Eine Rücklage nach § 6c EStG kann insoweit nicht gebildet werden.

Quelle: FG Niedersachsen online
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, da eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erforderlich sei. Es liege bisher keine finanzgerichtliche Rechtsprechung darüber vor, ob die zur steuerlichen Behandlung von Bodenschätzen ergangene Rechtsprechung ohne weiteres auf Rechte zur Nutzung eines Grundstücks zur Bebauung mit Windrädern übertragen werden kann. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

Fundstelle(n):
JAAAF-10600