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Online-Nachricht - Dienstag, 19.11.2013

Sozialrecht | Zum Elterngeld für Zwillinge (Bundesregierung)

Eltern von Zwillingen und Mehrlingen haben für jedes Kind einen eigenen Elterngeldanspruch. Das hat das Bundessozialgericht im Sommer entschieden. Eltern können die zusätzlichen Beträge rückwirkend beantragen. Achtung: Die ersten Ansprüche verjähren Ende dieses Jahres. Darauf weist die Bundesregierung im Rahmen einer Pressemitteilung hin.

Hintergrund: Für Eltern von Zwillingen und Mehrlingskindern ergeben sich durch eine Entscheidung des BSG Änderungen beim Elterngeld. Das Gericht hat am entschieden, dass Eltern bei Zwillings- beziehungsweise Mehrlingsgeburten für jedes einzelne neugeborene Kind einen eigenen Elterngeldanspruch haben. Früher wurde das Elterngeld pro Geburt und nicht pro Kind gezahlt. Die zusätzlichen Elterngeldbeträge können Eltern bei ihrer Elterngeldstelle vor Ort beantragen - nicht nur für Zeiten ab dem , sondern auch für frühere Elterngeldzeiten ab dem .
Bei der Beantragung für rückwirkende zusätzliche Elterngeldansprüche können folgende Hinweise helfen:

  • Der Elterngeldbescheid und die bereits ausgezahlten Elterngeldbeträge bleiben unverändert. Das bereits gezahlte Elterngeld wird in der Regel dem ältesten Mehrlingskind zugeordnet.

  • Für die jüngeren Mehrlingskinder bestehen nun zusätzliche Elterngeldansprüche.

  • Zusätzliches Elterngeld muss vom jeweiligen Elternteil für sich beantragt werden.

  • Geht es um Monate, in denen der jeweilige Elternteil kein Elterngeld hatte, müssen in diesen Monaten die allgemeinen Voraussetzungen für den Elterngeldanspruch vorgelegen haben (zum Beispiel keine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Wochenstunden).

  • Für die rückwirkende Elterngeldzahlung gibt es sozialgesetzlich einen Stichtag. Danach sind nur Anträge für Bezugszeiten ab dem möglich: Bei Antragseingang bis zum können zusätzliche Elterngeldbeträge rückwirkend für Zeiten ab dem gezahlt werden. Bei Antragseingang bis zum können zusätzliche Elterngeldbeträge rückwirkend für Zeiten ab dem gezahlt werden.

  • Zur Fristwahrung genügt zunächst ein schriftlicher Hinweis an die Elterngeldstelle, dass Elterngeldansprüche für weitere Mehrlingskinder geltend gemacht werden.

Quelle: Bundesregierung online
Hinweis: Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
 

 

Fundstelle(n):
JAAAF-10584