Suchen
Online-Nachricht - Mittwoch, 13.11.2013

Körperschaftsteuer | Zum Einlagekonto beim Regiebetrieb (BFH)

Bei einem als Regiebetrieb geführten Betrieb gewerblicher Art führt ein nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelter Jahresverlust auch dann unmittelbar zu einem entsprechenden Zugang im Einlagekonto, wenn der Betrieb seinen Gewinn durch Vermögensvergleich ermittelt und soweit der Verlust auf sog. Buchverlusten (z.B. Abschreibungen) beruht (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Regiebetriebe sind rechtlich unselbständige Einheiten der Trägerkörperschaft, die finanzwirtschaftlich nicht Sondervermögen der Gemeinde darstellen. Demgemäß fließen Einnahmen der Regiebetriebe - anders als bei Eigenbetrieben - unmittelbar in den Haushalt und Ausgaben werden unmittelbar aus dem Haushalt der Trägerkörperschaft bestritten. Der erkennende Senat hat hierzu bereits klargestellt, dass aufgrund dieser spezifischen Umstände beim Regiebetrieb ein bilanzieller Verlustvortrag nicht möglich ist, sondern der Verlust im Entstehungsjahr als durch Einlagen der Gemeinde ausgeglichen gilt und deshalb zu einem entsprechenden Zugang im Einlagekonto führt ( NWB RAAAC-79298). Mit dem nun veröffentlichten Urteil bestätigt der erkennende Senat diese Rechtsprechung und führt sie fort.
Sachverhalt: Die Beteiligten stritten um den festzustellenden Bestand des steuerlichen Einlagekontos eines von der Klägerin - einer Stadt - als Regiebetrieb geführten Betriebs gewerblicher Art (BgA) und - daraus abgeleitet - darum, in welchem Umfang für eine später vorgenommene verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) des BgA Kapitalertragsteuer angefallen ist, für welche die Klägerin als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen wird. Die Klägerin unterhält einen Bäderbetrieb als BgA. Dieser ermittelt seinen Gewinn durch Bestandsvergleich. Bis einschließlich des Jahres 2003 führte die Klägerin den BgA als rechtlich und wirtschaftlich unselbständigen Regiebetrieb.
Hierzu führt der BFH weiter aus:

  • Die Grundsätze des gelten nicht nur für Regiebetriebe, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschuss-Rechnung ermitteln. Denn die das Urteil tragenden Erwägungen bezüglich der haushaltsrechtlichen Besonderheiten bei Regiebetrieben sind unabhängig von der im Einzelfall gewählten Methode der Gewinnermittlung.

  • Maßgeblich für die Ermittlung des Gewinns für Zwecke des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG 2002 - und dementsprechend in Verlustfällen für die Höhe der Zuführung zum Einlagekonto - ist bei Regiebetrieben nicht das steuerliche, sondern das handelsrechtliche Jahresergebnis i.S. des § 275 HGB (vgl. NWB LAAAD-99797, Rz. 22).

Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Der nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Verlust aus einem rechtlich unselbständigen Regiebetrieb erhöht das Einlagekonto deshalb, weil sämtliche Einnahmen und Ausgaben dieses Betriebs gewerblicher Art unmittelbar in den Haushalt der Körperschaft des öffentlichen Rechts eingehen. Ein Überschuss der Aufwendungen über die Erträge stellt sich deshalb als Einlage aus dem Haushalt in den Regiebetrieb dar. Bemessungsgrundlage für die Einlage ist nach dem Verständnis des BFH das Handelsbilanzergebnis, also weder das Steuerbilanzergebnis noch das Ergebnis einer spezifischen cash-flow-Ermittlung. Anders ist dies bei Sondervermögen darstellenden Eigenbetrieben, die ähnlich wie Kapitalgesellschaften behandelt werden. Der BFH hält die unterschiedliche Beurteilung der Regie- und Eigenbetriebe für gerechtfertigt, weil die Aufwendungen und Erträge von Eigenbetrieben nicht unmittelbar den Haushalt berühren. Aus der Urteilsbegründung ergibt sich, dass dem Einlagekonto neben dem Verlust tatsächliche Einlagen gutzuschreiben sind.
 

Fundstelle(n):
RAAAF-10564