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Verluste versus Kapitalertragsteuer bei Körperschaften des öffentlichen Rechts
Die Minderung einer Bemessungsgrundlage im neuen Licht
Verluste können das Einkommen mindern, aber verringern sie auch die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer? Eine vielschichtige Rechtsfrage, die der (BStBl 2008 II S. 573) geklärt hat: Entscheidend ist, ob es sich um einen Eigen- oder Regiebetrieb handelt. Nur bei Eigenbetrieben verringern Verluste die fiktiven Kapitaleinkünfte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG in den Folgejahren.
I. Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die den Betrieb gewerblicher Art „Messen und Märkte” unterhält. Diese Tätigkeit wies die Klägerin innerhalb des Haushalts als sog. Regiebetrieb aus. Durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG wurde für 2002 ein steuerlicher Gewinn von 40 238 € ermittelt. Der auf den festgestellte Verlustvortrag i. S. des § 10d EStG betrug 245 547 €. Das steuerliche Einlagekonto nach § 27 KStG wies per und jeweils 0 € aus. Das Finanzamt erfasste den Gewinn 2002 antragsgemäß im Körperschaftsteuer- sowie Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d EStG. Zusätzlich berücksichtigte es den Gewinn in voller Höhe als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Kapitalertragsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag. Im Klage- und Revisions...