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Online-Nachricht - Donnerstag, 31.10.2013

Kindergeld | Kindergeld ab 2012 auch für verheiratete Kinder in Erstausbildung (FG)

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat erneut bekräftigt, dass die Gewährung von Kindergeld ab dem Jahr 2012 auch für verheiratete Kinder in einer Erstausbildung nicht mehr von deren Einkünften abhängig ist. Daher könne - so der Senat - auch ein etwaiger Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehepartner des Kindes einem Kindergeldanspruch grundsätzlich nicht entgegen stehen (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach Auffassung der Finanzverwaltung setzt die Berücksichtigung eines volljährigen Kindes beim Kindergeld neben den in § 32 Abs. 4 EStG genannten Voraussetzungen eine "typische Unterhaltssituation" voraus. Diese sei grds. nicht mehr gegeben, wenn das Kind verheiratet ist oder selbst ein Kind hat, da in diesen Fällen die vorrangige Unterhaltspflicht gem. § 1608 BGB auf den Ehegatten bzw. gem. § 16151 BGB auf den anderen Elternteil des Kindeskindes übergeht. Ein Kindergeldanspruch kann nach Verwaltungsmeinung in diesen Fällen nur dann noch bestehen, wenn der eigentlich vorrangig Unterhaltsverpflichtete nicht leistungsfähig ist und folglich die Unterhaltspflicht der Eltern wieder auflebt (sog. Mangelfall; s. Verfügung des BZSt, v. ; NWB DokID: NWB YAAAE-47240).
Sachverhalt: Im Streitfall hatte die Familienkasse zunächst für die 1988 geborene, verheiratete Tochter des Klägers, die ein Studium absolviert, Kindergeld festgesetzt. Später hob sie jedoch die Kindergeldfestsetzung auf, und zwar ab Januar 2012 unter Hinweis darauf, dass bei einem verheirateten Kind nicht mehr die Eltern, sondern der Ehegatte zum Unterhalt verpflichtet sei. Diese Verfahrensweise entspricht einer bundesweit für die Familienkassen geltenden Verwaltungsanweisung.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Das Gesetz sieht ab 2012 für Kinder in einer Erstausbildung weder eine Einkunftsgrenze vor, noch mache es den Kindergeldanspruch vom Vorliegen einer typischen Unterhaltssituation für die Eltern abhängig.

  • Daher ist das Einkommen des Ehepartners der Tochter des Klägers nicht relevant.

Anmerkung: Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Ein Aktenzeichen wurde in diesem Verfahren noch nicht veröffentlicht. Derzeit sind aber bereits mehrere Verfahren diesbezüglich beim BFH anhängig:

  • Verheiratetes Kind (§ 1608 BGB), bei dem das Einkommen des Ehegatten den Mangelfall ausschließt: Az. III R 22/13, III R 33/13, III R 34/13.

  • Unverheiratetes Kind mit eigenem Kind (§ 16151 BGB), bei dem das Einkommen des anderen Elternteils den Mangelfall ausschließt: Az. III R 37/13.

Quelle: FG Münster online
Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

Fundstelle(n):
TAAAF-10507