Suchen
Online-Nachricht - Mittwoch, 23.10.2013

Einkommensteuer | Arbeitsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen (BFH)

Der BFH hat die Maßstäbe präzisiert, die für den steuermindernden Abzug von Betriebsausgaben für die Vergütung von Arbeitsleistungen naher Angehöriger gelten. Hiernach ist eine unbezahlte Mehrarbeit des Angehörigen grds. unschädlich und die unterbliebene Führung von Arbeitszeitnachweisen betrifft in der Regel nicht die Frage der Fremdüblichkeit der Arbeitsbedingungen, sondern hat vorrangig Bedeutung für den Nachweis, dass der Angehörige tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht hat (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: In Bezug auf Arbeitsverhältnisse geht die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen als Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn der Angehörige aufgrund eines wirksamen, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechenden Arbeitsvertrags beschäftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt (u.a. BFH, - NWB JAAAB-42760, unter II.1.a., m.w.N.).
Sachverhalt: Der Kläger betrieb als Einzelunternehmer eine in den Streitjahren stetig wachsende Werbeagentur. Er schloss zunächst mit seinem in Frührente befindlichen Vater, später auch mit seiner Mutter einen Arbeitsvertrag ab. Die Eltern sollten für den Kläger Bürohilfstätigkeiten im Umfang von 10 bzw. 20 Wochenstunden erbringen. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, es seien keine Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geführt worden. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung und führte aus, die Arbeitsverträge seien nicht entsprechend der Vereinbarung durchgeführt worden, weil beide Elternteile tatsächlich mehr als die vertraglich festgelegten 10 bzw. 20 Wochenstunden gearbeitet hätten. Darauf hätten sich fremde Arbeitnehmer nicht eingelassen.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Ob ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen steuerlich anzuerkennen ist, wird anhand eines Fremdvergleichs beurteilt. Dabei hängt die Intensität der Prüfung auch vom Anlass des Vertragsschlusses ab. Hätte der Steuerpflichtige im Falle der Nichtbeschäftigung seines Angehörigen einen fremden Dritten einstellen müssen, ist der Fremdvergleich weniger strikt durchzuführen.

  • Vor allem aber ist der Umstand, dass beide Elternteile „unbezahlte Mehrarbeit“ geleistet haben sollen, für die steuerrechtliche Beurteilung nicht von wesentlicher Bedeutung.

  • Entscheidend für den Betriebsausgabenabzug ist, dass der Angehörige für die an ihn gezahlte Vergütung die vereinbarte Gegenleistung (Arbeitsleistung) tatsächlich erbringt. Dies ist auch dann der Fall, wenn er seine arbeitsvertraglichen Pflichten durch Leistung von Mehrarbeit übererfüllt.

  • Ob Arbeitszeitnachweise geführt worden sind, betrifft hier nicht die Frage der Fremdüblichkeit des Arbeitsverhältnisses, sondern hat allein Bedeutung für den - dem Steuerpflichtigen obliegenden - Nachweis, dass der Angehörige die vereinbarten Arbeitsleistungen tatsächlich erbracht hat.

Quellen: NWB Datenbank und BFH, Pressemitteilung v.
Anmerkung: Die Entscheidung liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung zu Arbeitsverhältnissen mit Angehörigen, wonach die überobligationsmäßige Erbringung von Arbeitsleistungen nicht abzugsschädlich ist, so lange die Vergütung nicht Taschengeldcharakter aufweist. Die Mehrarbeit im Rahmen eines ansonsten ernsthaft vereinbarten und tatsächlich durchgeführten Arbeitsverhältnisses wird dann auf familienrechtlicher Grundlage erbracht. Die tatsächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses kann durch Vorlage von Stundenzetteln nachgewiesen werden. Diese sind aber keine Voraussetzung für die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses. Der Nachweis kann auch auf andere Weise, etwa durch Vernehmung anderer Arbeitnehmer als Zeugen, erbracht werden. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass die Führung und Vorlage solcher Stundenzettel in der Tatsacheninstanz hilfreich ist und die im Streitfall erforderlich gewordene Zurückverweisung verhindert. Erforderlichenfalls sollte auch die bereits erwähnte Zeugenvernehmung vor dem FG beantragt werden.
 

 

Fundstelle(n):
ZAAAF-10463