Erbschaftsteuer | Prozesszinsen als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig (FG)
Prozesszinsen, die der Erbe an den Pflichtteilsberechtigten zahlen muss, zählen zu den abzugsfähigen gerichtlichen Nachlassregulierungskosten (; rechtskräftig).
Hintergrund: Soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 ErbStG etwas anderes ergibt, sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG u.a. Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen, als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Der Begriff „Kosten der Regelung des Nachlasses” ist weit auszulegen. Er umfasst auch die Aufwendungen für die gerichtliche Nachlassregulierung. Hiernach zählen auch die Prozesszinsen, die der Kläger als Erbe an den Pflichtteilsberechtigten zahlen musste, zu den gerichtlichen Nachlassregulierungskosten.
Die Prozesszinsen sind dem Kläger in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vor dem Zivilgericht geführten Prozess über die Höhe des Zahlungsanspruches des Pflichtteilsberechtigten entstanden. Der Kläger wollte hier sein Erbe sichern, indem er den letztlich vom Zivilgericht nicht geteilte Rechtsstandpunkt vertrat, der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch sei überhöht gewesen.
Zwar sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Erbschaftsbesteuerung unterliegen, nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig (§ 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG).
Die Prozesszinsen können hier aber dem erbschaftsteuerfreien Bereich nicht zugeordnet werden. Bei den Prozesszinsen geht es nicht etwa darum, eine nach dem Erbfall eingetretene Bereicherung beim Kläger abzuschöpfen. Vielmehr kommt den Prozesszinsen als Verzugszinsen die Aufgabe zu, einen gesetzlich festgelegten Mindestschaden auszugleichen.
In welchem Umfang der Schuldner durch die verspätete Zahlung ungerechtfertigt bereichert ist, ist für die Frage der Höhe der Prozesszinsen demgemäß ohne jedwede Bedeutung.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Revisionszulassungsgründe hat das Finanzgericht im Streitfall nicht gesehen, obwohl die Frage, ob Prozesszinsen als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind, höchstrichterlich noch nicht entschieden worden ist. Die Beantwortung dieser Frage lässt sich nach Ansicht des Finanzgerichts aus dem Gesetz und der vorhandenen BFH-Rechtsprechung ohne Weiteres herleiten.
Fundstelle(n):
RAAAF-10405