Berufsrecht | Keine Abtretung einer anwaltlichen Honorarforderung an Steuerberater (AG)
Die Abtretung einer anwaltlichen Honorarforderung an einen Steuerberater ist unzulässig. Das gilt auch dann, wenn der Abtretende einer Rechtsanwaltskanzlei angehört, die mit der Steuerberaterkanzlei des Abtretungsempfängers eine Bürogemeinschaft unterhält ().
Hintergrund: Rechtsanwälte dürfen ihre Vergütungsforderungen an Berufskollegen oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften unbeschränkt abtreten, an andere Personen jedoch nur, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist; der neue Gläubiger unterliegt der gleichen Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 49b Abs. 4 BRAO).
Sachverhalt: Der klagende Steuerberater verlangt vom Beklagten Anwaltshonorar aus abgetretenem Recht. Er sei mit der Zedentin in Bürogemeinschaft verbunden und unterliege als Steuerberater der Verschwiegenheitspflicht. Der Beklagte rügt die Aktivlegitimation des Klägers, denn die Abtretung der Forderung sei unwirksam.Hierzu führte das Gericht u.a. aus:
Die Klage ist unbegründet, weil die Abtretung der Vergütungsforderung unzulässig ist (§ 49b Abs. 4 BRAO).
§ 49b Abs. 4 BRAO gilt für die Abtretung an jeden Nicht-Anwalt und damit auch für Angehörige sozietätsfähiger Berufe.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Kanzlei der Zedentin und die des Zessionars eine Bürogemeinschaft bilden, denn diese ist gerade keine Berufsausübungsgemeinschaft.
Dies ergibt sich aus der Systematik des § 59a BRAO, der die Regelungen zu Berufsausübungsgemeinschaften (Abs. 1 und 2) auf Bürogemeinschaften (Abs. 3) ausdehnt. Diese Gleichsetzung findet sich jedoch gerade nicht in § 49b BRAO.
Anmerkung: Steuerberater sind bei der Abtretung ihrer Gebührenforderungen freier als Rechtsanwälte. Zulässig ist auch ohne die Zustimmung des Mandanten eine Abtretung an Berufskollegen, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und die von diesen Berufsgruppen gebildeten Gesellschaften und Berufsausübungsgemeinschaften (§ 64 Abs. 2, § 3 StBerG).
Quelle: NWB Datenbank
Autor: Ingo Ehlers, Rechtsanwalt, Freiburg
Fundstelle(n):
TAAAF-10345