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Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
In wurde durch Oliver Zschenderlein die aktuelle Rechtslage bei der Behandlung von Minijobs im Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht dargestellt. Mit den folgenden Übungsaufgaben soll das erworbene Wissen getestet und vertieft werden. Neben Aufgaben zur Prüfung der Arbeitsentgeltgrenze und der Beitragstragung beinhaltet das Wissenstraining auch Aufgaben zur sogenannten Gleitzone.
Aufgaben und Lösungen
Arbeitsentgeltgrenze von 450 €
Prüfen Sie nachfolgend, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt. Berechnen Sie je Aufgabe zudem, was vom Arbeitgeber in welcher Höhe abzuführen ist.
Eine Raumpflegerin nimmt am 15. Mai eine Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. 450 € auf. Dieses wird auch im Monat Mai in voller Höhe bezahlt.
Aufgabe 1
Die Arbeitsentgeltgrenze von 450 € gilt auch im Monat der Beschäftigungsaufnahme. Es erfolgt keine anteilige Kürzung, wenn das Arbeitsverhältnis nicht den ganzen Monat über bestand. Es liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor. Der Arbeitgeber hat folgende Abgaben abzuführen:
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RV (AG-Anteil): | 450 € • 15 % = | 6... |