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Online-Nachricht - Donnerstag, 12.09.2013

Einkommensteuer | Atypisch stille Gesellschaft mit minderjährigen Kindern (FG)

Wird von minderjährigen Kindern mit dem Einzelunternehmen des Vaters, einem Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, eine atypisch stille Gesellschaft begründet und schenkt der Vater den Kindern jeweils die stille Einlage, so sind die im Schenkungsweg gewährten Beteiligungen an der (atypisch) stillen Gesellschaft nebst Einlage für die Kinder lediglich rechtlich vorteilhaft. Die Gesellschaftsverträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit daher weder der Mitwirkung eines gerichtlich bestellten Ergänzungspflegers noch einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung (; Revision anhängig).

Hintergrund: Bei Errichtung einer stillen Gesellschaft zwischen Eltern oder einer Gesellschaft, an der die Eltern beteiligt sind, auf der einen und minderjährigen Kindern auf der anderen Seite sind grds. Ergänzungspfleger für die Kinder zu bestellen (§ 1909 BGB). Darüber hinaus bedarf der Abschluss des Gesellschaftsvertrages mit Minderjährigen nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn das Kind nicht nur eine einmalige Kapitaleinlage leisten, sondern auch am Verlust, am Betrieb oder der Betriebsführung beteiligt werden soll ( NWB UAAAA-99884).
Sachverhalt: Im Streitfall vereinbarte der Vater mit seinen minderjährigen Kindern die Gründung einer (atypisch) stillen Gesellschaft. Die Kinder beteiligten sich mit einer Bareinlage und erhielten eine Gewinnbeteiligung. Außerdem nahmen die Kinder am Verlust teil. Weiter ist vereinbart, dass eine Haftung gegenüber Dritten ausgeschlossen und im Innenverhältnis auf die Höhe der Beteiligung beschränkt ist. Bei Ausscheiden eines stillen Gesellschafters sollte eine Auseinandersetzung erfolgen. Im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft wurden die Einlagen der Kinder durch eine Schenkung des Vaters geleistet. Unterschrieben waren die Verträge vom Vater und den minderjährigen Kindern sowie jeweils durch einen „Ergänzungspfleger, der Vertrag und Unterschriften der Kinder genehmigte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Verträge aufgrund der (schwebenden) zivilrechtlichen Unwirksamkeit steuerlich unbeachtlich seien, da eine vormundschaftliche Genehmigung fehle.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Im Streitfall waren weder die Mitwirkung eines Ergänzungspflegers (§§ 1629 Abs. 2, 1795, 1909 BGB) noch die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung (§§ 1643 Abs. 1 i.V.m. § 1822 Nr. 3 BGB) erforderlich, da die im Schenkungsweg gewährten Beteiligungen an der (atypisch) stillen Gesellschaft nebst Einlage für die Kläger i.S.v. § 107 BGB lediglich rechtlich vorteilhaft sind.

  • Soweit die Verluste die Einlage übersteigen, entsteht ein negatives Einlagekonto, welches mit künftigen Gewinnanteilen auszugleichen ist, nicht aber dazu führt, dass während des Bestehens oder nach Beendigung der stillen Gesellschaft, Einlagenminderungen durch zusätzliche Beträge auszugleichen sind (§ 232 Abs. 2 HGB). Die Verlustbeteiligung beinhaltet damit keinen rechtlichen Nachteil.

  • Die geschenkte Beteiligung und die Einlage sind im Zusammenhang zu betrachten. Es ist kein Grund zu ersehen, allein aufgrund der Tatsache, dass die Kläger über die geschenkte Einlage nicht frei verfügen können, einen rechtlichen Nachteil anzunehmen. Um die beabsichtigte und auch eingetretene Gewinnbeteiligung der Kläger überhaupt zu ermöglichen, musste diesen die Einlage zunächst zugewandt werden. Durch die mögliche Verlustbeteiligung mindert sich allenfalls ihr Vorteil bis auf Null.

  • Die Schenkung ist auch nicht gem. § 1822 Nr. 3 BGB genehmigungsbedürftig. Die lediglich rechtlich vorteilhafte Beteiligung der Kläger ist für diese mit keinem weiteren unternehmerischen Risiko verbunden, insbesondere wurden ihnen keine Geschäftsführungsbefugnisse übertragen, weshalb sie auch keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungspflicht nach § 1822 Nr. 3 BGB bedarf.

Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen (BFH-Az. NWB CAAAE-42895), da es mit seiner Entscheidung von der o.g. BFH-Rechtsprechung abgewichen ist.
 

 

Fundstelle(n):
ZAAAF-10249