Zwangsvollstreckungsrecht | Teilungsversteigerung des Grundstücks einer GbR (BGH)
Gegenstand eines Teilungsversteigerungsverfahrens kann auch das Grundstück einer GbR sein. Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR ändert daran nichts. Den Antrag kann der einzelne Gesellschafter stellen, ohne zuvor seinen Anspruch auf Versteigerung des Gesellschaftsgrundstücks gegen die übrigen Gesellschafter oder die GbR gerichtlich durchsetzen zu müssen ().
Hintergrund: Um die Auflösung von Gemeinschaften (Bruchteilsgemeinschaft; Erbengemeinschaft) zu ermöglichen stellt der Gesetzgeber das Instrument der Teilungsversteigerung (§ 753 Abs. 1 BGB; §§ 180 ff. ZVG) zur Verfügung. Bisher war die Frage umstritten, ob auch das Grundstück einer GbR (die keine Gemeinschaft ist) Gegenstand eines Teilungsversteigerungsverfahrens sein und unter welchen Voraussetzungen ein einzelner Gesellschafter einen Antrag auf Teilungsversteigerung stellen kann.
Sachverhalt: Nach Kündigung der GbR durch eine Gesellschafterin ordnete das Vollstreckungsgericht auf ihren Antrag die Teilungsversteigerung eines gesellschaftseigenen Grundstücks an. Den Antrag eines anderen Gesellschafters auf einstweilige Einstellung des Verfahrens wiesen die Vorinstanzen zurück. Dagegen wendet sich dieser mit der Rechtsbeschwerde zum BGH.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus:
Die Anordnung der Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer gekündigten GbR ist zulässig. Rechtsgrundlage dafür ist § 731 Satz 2 BGB, der für Auseinandersetzung einer GbR auf die Vorschriften über die Gemeinschaft verweist.
Daraus folgt, dass auch das Grundstück einer GbR im Wege der Teilungsversteigerung (§ 753 Abs. 1 Satz 1 BGB) versteigert werden kann, für die dann die Vorschriften der §§ 181 bis 184 ZVG entsprechend gelten.
Antragsbefugt ist dabei jeder Gesellschafter, sofern er (wie im Regelfall) als Mitberechtigter im Grundbuch eingetragen ist (§ 47 Abs. 2 GBO). Er bedarf zur Einleitung des Verfahrens keines Titels (§ 181 ZVG), sondern kann die Teilungsversteigerung ohne weiteres beantragen.
Einwände der GbR oder der übrigen Gesellschafter gegen die Teilungsversteigerung können erst im Wege der Widerspruchsklage (§ 771 ZPO analog) geltend gemacht werden.
Anmerkung: Damit tritt der BGH der praxisfernen Auffassung entgegen, dass ein einzelner Gesellschafter nicht zur Antragsstellung befugt sei, sondern nur alle Gesellschafter gemeinsam, weil ihnen nach erfolgter Kündigung der Gesellschaft die Geschäftsführung gemeinschaftlich obliege (§ 730 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Quelle: NWB Datenbank
Autor: Ingo Ehlers, Rechtsanwalt, Freiburg
Fundstelle(n):
FAAAF-10247