Einkommensteuer | Familienheimfahrten von Selbständigen (BFH)
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nicht, entgegen dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG den Vorteil aus der Nutzung eines betrieblichen PKW für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eines selbständig Tätigen außer Ansatz zu lassen (; veröffentlicht am ).
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nicht, entgegen dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG den Vorteil aus der Nutzung eines betrieblichen PKW für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eines selbständig Tätigen außer Ansatz zu lassen (NWB IAAAE-43800; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern und Unternehmern bei der steuerlichen Erfassung des Vorteils einer Fahrzeugüberlassung für Familienheimfahrten gerechtfertigt ist: Arbeitnehmer müssen bei Familienheimfahrten mit dem Dienstwagen nur dann einen Differenzbetrag versteuern, wenn sie mehr als eine Heimfahrt/Woche durchführen. Dagegen wird bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften für jede Heimfahrt ein Gewinnzuschlag nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG angesetzt.
Hierzu führen die Richter des BFH weiter aus:
Aufwendungen für ein Kfz des Betriebsvermögens sind dem Grunde nach Betriebsausgaben. Jedoch dürfen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung stehen, den Gewinn nicht mindern, soweit die Aufwendungen die Pauschalen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG übersteigen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG).
Technisch wird dies so umgesetzt, dass der positive Unterschiedsbetrag zwischen 0,002 % des inländischen Listenpreises des genutzten betrieblichen Kfz pro Entfernungskilometer und der Pauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt dem Gewinn wieder hinzugerechnet wird.
Hiergegen bestehen im Hinblick auf die Regelungen, die für Arbeitnehmer gelten, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Zwar werden selbständig Tätige, die ein betriebliches Fahrzeug für eine Familienheimfahrt nutzen, im Vergleich zu Beziehern von Überschusseinkünften, die einen Dienstwagen nutzen können, ungleich behandelt. Die Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt.
Bereits der vom Gesetzgeber verfolgte Vereinfachungszweck für das Lohnsteuerverfahren bei der Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer rechtfertigt die punktuelle Schlechterstellung der Unternehmer gegenüber Beziehern von Überschusseinkünften.
Auch der fehlende Interessensgegensatz bei einem Unternehmer, der selbst entscheiden kann, welches Fahrzeug zu welchem Preis er dem Betriebsvermögen zuordnet und sich letztlich selbst die Nutzung für Familienheimfahrten erlaubt, rechtfertigt die Schlechterstellung der Gewinneinkunftsarten.
Ein weiterer sachlicher Rechtfertigungsgrund für die Schlechterstellung der Selbständigen ist in der unterschiedlichen systematischen Ermittlung des Erwerbseinkommens zu sehen.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
UAAAF-10216