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Online-Nachricht - Freitag, 23.08.2013

Lohnsteuer | Fahrtkosten während der sog. Probezeit (FG)

Während der sog. Probezeit sind Fahrtkosten zu einer Arbeitsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer grundsätzlich dauerhaft zugeordnet ist, nur nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (Entfernungspauschale) abzugsfähig (; rechtskräftig).

Hintergrund: Streitig war, ob Fahrtkosten während einer sechsmonatigen Probezeit als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einzuordnen sind oder nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG können Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (nur) mit der sog. Entfernungspauschale (0,30 € je Entfernungskilometer) angesetzt werden. Bei einer Berücksichtigung nach Dienstreisegrundsätzen können grds. die tatsächlichen Kosten (0,30 € je gefahrenen Kilometer) berücksichtigt werden.
Sachverhalt: Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Zum wechselte er zu einem anderen Arbeitgeber in einer anderen Stadt. Im Anstellungsvertrag war geregelt, dass die ersten 6 Monate als Probezeit gelten, während das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann. Die Fahrtkosten während dieser Probezeit berücksichtige der Kläger mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer. Zur Begründung trug er vor, in dieser Zeit liege noch keine regelmäßige Arbeitsstätte vor, da der Arbeitnehmer dem Beschäftigungsbetrieb noch nicht dauerhaft zugeordnet sei. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei innerhalb kürzester Zeit möglich gewesen. Im Hinblick auf die kurze Kündigungsmöglichkeit sei es ihm auch nicht zumutbar gewesen, seinen Wohnsitz an den Tätigkeitsort hinzuverlegen.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht.

  • Bei der im Streitjahr aufgenommenen Tätigkeit des Klägers handelt es sich zur Überzeugung des Senats von Beginn an um eine diesen Grundsätzen entsprechende dauerhaft angelegte berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers in einer Betriebsstätte des Arbeitgebers.

  • Dem steht die Vereinbarung einer Probezeit nicht entgegen. Bei der Vereinbarung einer Probezeit handelt es sich lediglich um eine Modifizierung der gesetzlichen Kündigungsfristen dahingehend, dass innerhalb eines Zeitraums von bis zu 6 Monaten die Kündigungsfrist für beide Seiten auf zwei Wochen reduziert wird.

  • Die Möglichkeit der Einstellung auf die Wege zur Arbeitsstätte ist allein durch die Vereinbarung einer Probezeit nicht entscheidend berührt.

  • Der Frage, ob ein Arbeitnehmer während der Probezeit durch einen Wohnsitzwechsel an den Tätigkeitsort auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken kann, kommt nach Auffassung des Senats ebenfalls keine allein entscheidende Bedeutung zu.

Quelle: FG Niedersachsen online
Hinweis: Den Text der Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

Fundstelle(n):
PAAAF-10167