Online-Nachricht - Dienstag, 20.08.2013

Kindergeld | Anspruch für im Inland lebende Ausländer (FG)

Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts ist davon überzeugt, dass § 62 Abs. 2 EStG verfassungswidrig ist. Er hat daher mehrere Klageverfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht angerufen (FG Niedersachsen, Beschlüsse v. - 7 K 111/13, 7 K 113/13, 7 K 112/13 und 7 K 9/10).

Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts ist davon überzeugt, dass § 62 Abs. 2 EStG verfassungswidrig ist. Er hat daher mehrere Klageverfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht angerufen (FG Niedersachsen, Beschlüsse v. - 7 K 111/13, 7 K 113/13, 7 K 112/13 und 7 K 9/10).
Hintergrund: § 62 Abs. 2 EStG regelt den Anspruch von im Inland lebenden Ausländern auf Kindergeld. Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält hiernach Kindergeld nur, wenn er 
 

1.    eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

2.    eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

a.    nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,

b.    nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,

c.    nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt

oder

3.    eine in Nr. 2 Buchst. c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und

a.    sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und

b.    im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.

Hierzu führt das Finanzgericht weiter aus:

Quelle: FG Niedersachsen, Pressemitteilung v.
Hinweis: Die Begründung der Vorlagen und die Aktenzeichen des BVerfG werden demnächst auf der Internetseite des Niedersächsischen Finanzgerichts veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

 

Fundstelle(n):
NWB IAAAF-10152