Einkommensteuer | Nachträgliche Herstellungskosten vs. Erhaltungsaufwand (BFH)
Nachträgliche Herstellungskosten
sind - neben Anbau und Aufstockung - auch dann gegeben, wenn nach
Fertigstellung des Gebäudes seine nutzbare Fläche - wenn auch nur geringfügig -
vergrößert wird (hier: Satteldach statt Flachdach). Auf die tatsächliche
Nutzung sowie auf den etwa noch erforderlichen finanziellen Aufwand für eine
Fertigstellung zu Wohnzwecken kommt es nicht an (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Aufwendungen, die durch die Absicht veranlasst sind, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen (§ 21 Abs. 1 EStG), sind keine sofort abziehbaren Werbungskosten, wenn es sich um Herstellungskosten handelt. Welche Aufwendungen zu den Herstellungskosten zählen, bestimmt sich nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten
darüber, ob Aufwendungen für den Umbau eines undichten Flachdachs zu einem
Satteldach als Herstellungskosten oder als Erhaltungsaufwendungen bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen
sind.
Hierzu führten die Richter des BFH
weiter aus:
Nach der Rechtsprechung des BFH sind unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung (nachträgliche) Herstellungskosten auch gegeben, wenn nach Fertigstellung des Gebäudes seine nutzbare Fläche vergrößert wird und dies eine "Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes" zur Folge hat. Auf die tatsächliche (Nicht-)Nutzung kommt es - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht an.
Dabei umfasst die "nutzbare Fläche" i.S. der vorgenannten Rechtsprechung nicht nur die (reine) Wohnfläche eines Gebäudes, sondern auch die zur Wohnung gehörenden Grundflächen der Zubehörräume sowie die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügenden Räume. Denn die für die Berechnung der Wohnfläche anzuwendende Wohnflächenverordnung ist für die Auslegung des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht maßgebend.
Nach diesen Grundsätzen hat das FG die streitigen Aufwendungen für die Dacherneuerung rechtsfehlerfrei als Herstellungskosten gewertet - durch den Dachumbau ist es im Streitfall zu einer Erweiterung des Gebäudes gekommen.
Zwar sind nach dem vorliegend eingeholten Sachverständigengutachten die Anforderungen an die Nutzung des Dachgeschosses als Wohn- und Aufenthaltsraum nicht erfüllt. Eine Nutzung als Speicher/Abstellraum ist allerdings denkbar und möglich.
Somit wurde die Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes erweitert, zumal das Haus nicht unterkellert ist und die (bisherige) Wohnfläche lediglich 70 qm betrug.
Entscheidend ist weder, warum das Satteldach (statt des nicht genehmigten Pultdachs) errichtet wurde, noch, mit welchem finanziellen Aufwand die Nutzung zu Wohnzwecken erreicht werden könnte.
Anmerkung: Die Entscheidung erspart den Streit um die Frage, ob eine Nutzung des Dachgeschosses möglich oder beabsichtigt ist. Nach den Grundsätzen dieses Urteils dürfte auch die Errichtung eines Satteldaches als Maßnahme zur Sanierung eines oft undichten Flachdachs nicht zu Erhaltungsaufwand führen.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
RAAAF-10123