Online-Nachricht - Donnerstag, 01.08.2013

Einkommensteuer | Kein Aufteilungsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer (FG)

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können bei einer gemischten Nutzung anteilig als Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Charakter als "Arbeitszimmer" trotz der privaten Mitbenutzung zu bejahen ist ( und 4 K 1242/13; jeweils Revision anhängig).

Hintergrund: Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH sowie nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird; eine untergeordnete private Mitbenutzung ist jedoch unschädlich (vgl. hierzu NWB FAAAD-62528, Rn. 3). Sowohl der 10. Senat des Finanzgerichts Köln als auch der 8. Senat des FG Niedersachsen haben demgegenüber die Ansicht vertreten, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen bzw. betrieblichen Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden können ( NWB LAAAD-87413; BFH-Az. NWB EAAAD-87304 und NWB MAAAE-20630; BFH - NWB GAAAE-15821).

Sachverhalt: Streitig ist in beiden Fällen, ob den Klägern ein Abzug eines Teils der auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung deswegen versagt werden kann, weil sie das Arbeitszimmer auch für eine Tätigkeit nutzten, die vom Finanzamt als einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei eingestuft wurde.

Hierzu führte das Finanzgericht u.a. aus:

  • Eine Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer setzte zwar nach bisheriger Auffassung des BFH grds. voraus, dass das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. Denn nach der Rechtsprechung des BFH konnten Aufwendungen für die eigene Wohnung bei der Einkommensteuer grds. nicht abgezogen werden, weil es sich bei diesen Aufwendungen regelmäßig um solche der privaten Lebensführung handele, die nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar seien (vgl. NWB MAAAA-91881, betr. Durchgangszimmer).

  • Indes ist die Rechtfertigung für ein solch grundsätzliches Aufteilungsverbot durch den NWB EAAAD-35188,  entfallen, so dass nach Ansicht des erkennenden Senats jedenfalls dann, wenn der Charakter als „Arbeitszimmer” trotz der privaten Mitbenutzung zu bejahen ist, eine Aufteilung nach den Grundsätzen dieses Beschlusses geboten ist.

Anmerkung: Das FG Baden-Württemberg hat mit rechtskräftigem Urteil demgegenüber die Verwaltungsauffassung bestätigt, wonach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann abgezogen werden können, wenn das fragliche Zimmer nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird ( NWB OAAAD-83420). Auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Großen Senats, ergebe sich nichts anderes. Wohnungskosten gehörten, anders als die vom Großen Senat beurteilten Reisekosten, zu den grds. nicht aufteilbaren Kosten für die Lebensführung, die bereits durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten seien. Dem hat sich das Sächsische FG im Wesentlichen angeschlossen ( NWB ZAAAE-03497).

Quelle: FG Köln online

Hinweis: In beiden Verfahren wurde die Revision zum BFH zugelassen (BFH-Az. XI R 20/13 und IX R 21/13). Den Text der o.g. Entscheidungen finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts eine Aufnahme in die NWB Datenbank folgt in Kürze. Einen Mustereinspruch zur steuerlichen Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers trotz privater Mitbenutzung finden Sie im Übrigen in der NWB Datenbank unter der DokID: NWB WAAAD-91967.

 

Fundstelle(n):
NWB RAAAF-10081