Suchen
Online-Nachricht - Freitag, 12.07.2013

Einkommensteuer | Anwendbarkeit der sog. Ein-Prozent-Regelung auf Taxen (BFH)

Für die Anwendung der 1%-Regelung kommt es nicht darauf an, ob ein Fahrzeug ein Sonderfahrzeug ist, sondern ob es typischerweise für Privatfahrten geeignet ist. Ein Taxi ist typischerweise für den Transport von Personen nebst einer gewissen Menge Gepäck bestimmt und eignet sich damit auch für private Zwecke (, NV; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 u. 3 EStG).
Sachverhalt: Der Kläger betreibt ein Taxiunternehmen mit mehreren Taxen. Das Finanzamt hat für das Fahrzeug mit dem jeweils höchsten Bruttolistenpreis ertragsteuerlich Privatentnahmen sowie umsatzsteuerlich einen Privatanteil von 15% angesetzt. Mit der Klage machte der Kläger geltend, eine private Nutzung der Taxen habe mit Ausnahme einer Bagatellnutzung für Besorgungen quasi am Wegesrand nicht stattgefunden. Für Privatfahrten habe das Fahrzeug der Lebensgefährtin zur Verfügung gestanden. Im Übrigen wies er darauf hin, dass Taxen Nutz-/Sonderfahrzeuge seien. Es liege daher ein atypischer Sachverhalt vor, auf den nicht ohne weiteres die typisierende Regel des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anwendbar sei. Für solche Fahrzeuge gelte nicht ohne weiteres der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung, so dass das FA die Beweislast dafür trage.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind im Streitfall nicht gegeben.

  • Der Senat hat bereits klargestellt, dass bestimmte Arten von Kfz, namentlich PKW und Krafträder, typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt werden, während dieser Erfahrungssatz sich auf LKW und Zugmaschinen grds. nicht anwenden lasse ( NWB NAAAA-89533).

  • Damit hat er eine allgemeine Aussage dahin getroffen, dass atypische Sachverhalte aus dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG herauszunehmen sind. Es ist nicht erkennbar, warum es einer neuerlichen Entscheidung desselben Inhalts bedürfte.

  • Dem Senat erschließt sich im Übrigen nicht, warum Taxen nicht typischerweise für private Zwecke genutzt werden sollten. Es handelt sich gerade typischerweise um Fahrzeuge, die für den Transport von Personen nebst einer gewissen Menge Gepäck und damit für private Zwecke verschiedenster Art geeignet sind.

Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
NAAAF-09995