Berufsrecht | Zur Eintragung einer StB-GmbH & Co. KG ins Handelsregister (OLG)
Eine Steuerberatungsgesellschaft kann nicht in das Handelsregister eingetragen werden, wenn sie nicht beabsichtigt, überwiegend Treuhandtätigkeiten auszuüben, sondern solche nur neben der Steuerberatungstätigkeit ausüben will (OLG Dresden, Beschluss v. - 12 W 865/12).
Hintergrund: Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist (§ 105 Abs. 1 HGB). Eine Gesellschaft, die kein Handelsgewerbe betreibt (Kleingewerbetreibende) oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist (§ 105 Abs. 2 HGB). Auf die Kommanditgesellschaft finden - soweit keine Sonderregelungen existieren - die für die OHG geltenden Vorschriften Anwendung (§ 161 Abs. 2 HGB).
Sachverhalt: Das Amtsgericht/Registergericht hat die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister einer zur „geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Treuhandtätigkeit“ angemeldeten Steuerberatungs-GmbH & Co. KG mit der Begründung zurückgewiesen, die Eintragung erfordere eine hier unstreitig nicht beabsichtigte überwiegende Ausübung der Treuhandtätigkeit.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus:
Eine Eintragung nach den §§ 161, 105 Abs. 1 HGB kommt hier nicht in Betracht, weil die Steuerberatungsgesellschaft als freiberuflich anzusehen ist, solange sie die (gewerbliche) Treuhandtätigkeit nicht schwerpunktmäßig ausübt; diese Voraussetzung gilt gleichermaßen für die Eintragung auf Grundlage der Kleingewerbeklausel (§ 105 Abs. 2 HGB).
Auch die berufsrechtliche Möglichkeit, Personenhandelsgesellschaften, die im Handelsregister eingetragen sind, als Steuerberatungsgesellschaften anzuerkennen (§ 49 Abs. 2 StBerG), stellt keine den §§ 105, 161 HGB vorgehende spezialgesetzliche Regelung dar, weil sie an die handelsrechtlichen Regelungen anknüpft und damit voraussetzt, dass die gewerbliche Tätigkeit den Schwerpunkt der gesellschaftlichen Tätigkeit bildet.
Weiterhin gibt auch die berufsrechtliche Anerkennung der Personenhandelsgesellschaften keinen Anlass zu einer Rechtsfortbildung.
Anmerkung: Die Entscheidung betrifft auch WP-Gesellschaften: Das Gericht zieht zur weiteren Untermauerung seiner Meinung die Gesetzesbegründung zu § 39 WPO heran, in der es heißt, dass nur eine mit dem Wirtschaftsprüferberuf vereinbare Treuhandtätigkeit eine HR-Eintragung ermögliche und die Eintragung nicht ohne Rücksicht auf den konkreten Umfang der Treuhandtätigkeit erfolgen sollte. Das OLG Dresden hat zur Sicherung einer einheitlichen Eintragungspraxis der Registergerichte die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen II ZB 2/13 geführt wird.
Quelle: NWB Datenbank
Autor: Ingo Ehlers, Rechtsanwalt, Freiburg
Fundstelle(n):
AAAAF-09943