Bettensteuer | Hamburgische Kultur- und Tourismustaxe nicht verfassungswidrig (FG)
Die Hamburgische Kultur- und Tourismustaxe ist nicht verfassungswidrig - der Antrag eines Hotelbetreibers auf einstweilige Anordnung ist zurückgewiesen worden (, rechtskräftig).
Hintergrund: Hamburg hat - dem Vorbild anderer Städte folgend - zum eine Kultur- und Tourismustaxe (sog. Bettensteuer) eingeführt. Für jede private Hotelübernachtung entsteht eine Steuer von 50 Cent aufwärts. Bei einem Zimmerpreis von 200 € beträgt sie 4 € und steigt um einen Euro für jede weiteren 50 €. Geschäftsreisende sind - höchstrichterlicher Rechtsprechung folgend - von der Steuer ausgenommen, sofern der Hotelbetreiber, der die Steuer vierteljährlich anzumelden und abzuführen hat, die berufliche Veranlassung der Übernachtung nachweist.
Sachverhalt: Die Antragstellerin des Streitfalls betreibt in Hamburg mehrere Hotels im Niedrigpreis-Segment. Schon vor dem ersten Anmelde-Stichtag am erhob sie beim Finanzgericht Hamburg Klage und beantragte zusätzlich vorläufigen Rechtsschutz. Das Finanzgericht möge feststellen, dass sie bis zur Entscheidung über ihre Klage nicht zur Berechnung, Anmeldung und Abführung der Steuer verpflichtet sei. Sie meint, die Steuer sei zu kompliziert und verletze sie in ihren Grundrechten. Da ihr Geschäftsmodell auf sehr niedrigen Bettenpreisen basiere, sei sie - anders als möglicherweise Luxushotels - gezwungen, die Steuer den privat Reisenden tatsächlich in Rechnung zu stellen, den Geschäftsreisenden die Steuerfreiheit jedoch zu gewährleisten. Es sei ihr nicht zumutbar, bis zu 1000 Gäste täglich zu befragen und Nachweise zu erstellen. Auch sei nicht sichergestellt, dass die Steuer tatsächlich überall gleichmäßig erhoben werde.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch dazu statthaft, um vorläufig zu verhindern, die Berechnungs-, Anmelde- und Abführungspflichten einer neu eingeführten Steuer erfüllen zu müssen.
Die Verpflichtungen zur Berechnung, Anmeldung und Abführung der Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxe sind nach dem im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzuwendenden Maßstab jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Anmerkung: Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkten Überprüfung hat der 2. Senat keine Verfassungsverstöße festgestellt. Die Steuer könne von den Hotelbetreibern anhand der gesetzlichen Vorgaben unproblematisch berechnet werden. Für den Nachweis der Steuerfreiheit für Geschäftsreisende gebe es einfach auszufüllende Formulare. Es sei nicht zu beanstanden, wenn Hotelgäste beim Einchecken befragt werden müssen, ob sie geschäftlich unterwegs seien. Außerdem habe der Hotelbetreiber die Möglichkeit, seinen Aufwand dadurch gering zu halten, dass er die nicht besonders hohen Steuerbeträge generell in seine Übernachtungspreise einkalkuliere und so auf alle Kunden abwälze. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit sei nicht zu erkennen. Der 2. Senat sieht die gleichmäßige Erhebung der Steuer nicht in Frage gestellt.
Quellen: NWB Datenbank und Newsletter des FG Hamburg 2/2013
Fundstelle(n):
EAAAF-09920