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Online-Nachricht - Donnerstag, 27.06.2013

Einkommensteuer | Ist ein nachträglicher Wechsel der Gewinnermittlungsart möglich? (FG)

Das FG Schleswig-Holstein hatte entscheiden, dass ein nachträglicher Wechsel zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich im Streitfall nicht möglich war. Eine Revision hatte das Gericht nicht zugelassen. Die daraufhin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH hatte nun Erfolg (; Revision anhängig).

Hintergrund: Stpfl. mit Gewinneinkünften (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG) müssen ihre Betriebsergebnisse prinzipiell durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG) ermitteln. Wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG erfüllt sind, steht ihnen das Wahlrecht zu, die Gewinne oder Verluste durch Einnahmen-Überschussrechnung festzustellen. Das Gesetz äußert sich aber nicht dazu, in welcher Form oder innerhalb welcher Frist das Wahlrecht ausgeübt werden muss. 2009 hatte der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung als vereinfachte Methode zur Ermittlung des Gewinns von Gewerbetreibenden auch noch nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums zugelassen ( NWB SAAAD-23343). Streitig war vorliegend die Möglichkeit eines nachträglichen Wechsels zum Betriebsvermögensvergleich.
Sachverhalt: Der Kläger hatte im Jahre 2002 sämtliche Anteile an einer GmbH erworben. Die GmbH erwirtschaftete in der Folgezeit Verluste. Später wurde sie auf ein Einzelunternehmen des Klägers verschmolzen. Mit seiner Einkommensteuererklärung 2005 reichte der Kläger zunächst eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für das Einzelunternehmen ein, aus der sich ein Gewinn ergab. Später legte er eine berichtigte Gewinnermittlung vor. Nunmehr ergab sich ein Verlust, denn der Kläger nahm eine Abschreibung auf die GmbH-Anteile vor. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Teilwertabschreibung ab. Der Kläger habe für das Jahr 2005 eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellt, für die eine Teilwertabschreibung nicht möglich sei. Daraufhin beantragte der Kläger einen Wechsel der Gewinnermittlungsart und reichte eine Eröffnungsbilanz auf den sowie einen Jahresabschluss auf den ein.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Zwar hat der BFH in seiner neueren Rechtsprechung hervorgehoben, dass das Wahlrecht zwischen den Gewinnermittlungsarten nicht buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen prinzipiell unbefristet zusteht, formal wird das Wahlrecht hiernach allein durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung bzw. Feststellung begrenzt. Eine einmal getroffene Wahl kann aber nachträglich nicht mehr geändert werden.

  • Im Streitfall hat der Kläger sein Wahlrecht für 2005 bereits wirksam und damit bindend zugunsten der Einnahme-Überschuss-Rechnung ausgeübt. Denn er hat für 2005 zunächst eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellt und auf Grund dieser Gewinnermittlung seine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht. Spätestens mit diesem eindeutigen Verhalten hat er sein Wahlrecht ausgeübt und auch nach außen hin dokumentiert.

  • Außerdem fehlt es im Streitfall an einer zeitnah aufgestellten Eröffnungsbilanz. Die im Rechtsbehelfsverfahren vorgelegte Primanota „Eröffnungsbilanzbuchungen“, aus der sich die für eine Bilanzierung erforderlichen Zahlen entnehmen lassen, rechtfertigten keine andere Beurteilung. Denn es handele sich dabei nicht um eine formelle Eröffnungsbilanz.

  • Der Kläger kann damit für den Gewinnermittlungszeitraum 2005 nicht nachträglich zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich übergehen. Das von ihm tatsächlich ausgeübte Wahlrecht binde ihn für diesen Zeitraum.

Quellen: FG Schleswig-Holstein, Newsletter II/2013 und NWB Datenbank
Hinweis: Der BFH hat die Revision auf die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen. Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen NWB EAAAE-38996 geführt.
 

 

Fundstelle(n):
GAAAF-09902