Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Nachträgliche Wahlrechtsausübung bei der Einnahmen-Überschussrechnung
Anmerkungen zum
Stpfl. mit Gewinneinkünften (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG) müssen ihre Betriebsergebnisse prinzipiell durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG) ermitteln. Wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG erfüllt sind, steht ihnen das Wahlrecht zu, die Gewinne oder Verluste durch Einnahmen-Überschussrechnung festzustellen. Der BFH hat jetzt unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung als vereinfachte Methode zur Ermittlung des Gewinns von Gewerbetreibenden auch noch nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums zugelassen .
Der BFH hat jetzt unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung als vereinfachte Methode zur Ermittlung des Gewinns von Gewerbetreibenden auch noch nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums zugelassen.
Wer eine Eröffnungsbilanz erstellt und Aufzeichnungen angelegt hat, die auch einen Bestandsvergleich ermöglichen, aber keinen Abschluss erstellt, kann gleichwohl den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, weil es an dem erforderlichen Abschluss fehlt.
Die neue Rechtsprechung des BFH ist zu begrüßen, weil sie den geänderten Verhältnissen infolge elektronischer Aufzeichnungssy...