Online-Nachricht - Mittwoch, 12.06.2013

Einkommensteuer | Familienfahrten mit dem Dienstwagen (BFH)

Aufwendungen für Familienheimfahrten des Arbeitnehmers mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen berechtigen nicht zum Werbungskostenabzug. Trägt der Arbeitgeber durch Überlassung eines Dienstwagens im Ergebnis die Aufwendungen des Arbeitnehmers für dessen Familienheimfahrten, ist ein Werbungskostenabzug nicht geboten (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezogen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG werden allerdings Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Fahrzeug nicht berücksichtigt.
Sachverhalt: Streitig war der Werbungskostenabzug für wöchentliche Familienheimfahrten mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG und § 8 Abs. 2 Satz 5, 2. Halbsatz EStG korrespondieren miteinander.

  • Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist bei einer Familienheimfahrt mit dem Dienstwagen kein Sachbezug (0,002% des Listenpreises) anzusetzen, sofern ein Abzug von Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG) in Betracht kommt (zu versteuern wäre ein geldwerten Vorteil z.B. bei mehr als einer Familienheimfahrt pro Woche).

  • Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Werbungskostenabzug bei Familienheimfahrten einen tatsächlichen Aufwand voraussetzt. Wenn der Arbeitnehmer diese Fahrten mit dem Dienstwagen durchführt, entsteht ihm tatsächlich jedoch kein eigener Aufwand - ein Werbungskostenabzug ist daher nicht geboten.

Anmerkung: Diese Rechtsgrundsätze eines korrespondierenden Anwendungsbereichs der Besteuerung eines Sachbezugs einerseits und des Werbungskostenabzuges andererseits hat der BFH auch schon im Rahmen der 0,03%-Zuschlagsregelung für Fahrten zwischen Wohnungs- und Arbeitsstätte (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG) angewandt - und deshalb der 0,03%-Zuschlagsregelung nur die Funktion eines Korrekturpostens zu einem überschießenden Werbungskostenabzug beigemessen. Die 0,03%-Zuschlagsregelung ist danach nur insoweit anzuwenden, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat (vgl. u.a. NWB EAAAD-58656). So wie die 0,03%-Zuschlagsregelung einen Ausgleich für abgezogene, aber tatsächlich nicht entstandene Erwerbsaufwendungen bezweckt und den Ansatz von Einnahmen begrenzt, begrenzt § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG den Werbungskostenabzug, soweit der Steuerpflichtige für seine Familienheimfahrten einen vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen nutzt und ihm deshalb keine Aufwendungen entstanden waren.
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB BAAAF-09814